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Corona-Maßnahmen für Unternehmen: Update zu den bisher gesetzten Liquiditäts- und Personalmaßnahmen

Online seit 20. März 2020, Lesedauer: 3 Min.

Die erste Arbeitswoche seit Beginn der drastischen Einschränkungen des privaten und beruflichen Lebens durch den Coronavirus geht für die meisten ÖsterreicherInnen heute zu Ende. In unzähligen Telefonaten und E-Mails haben wir seit Wochenbeginn die berechtigte Unsicherheit insbesondere jener Unternehmen gespürt, die von den Geschäftsschließungen unmittelbar betroffen sind. Im Laufe der Woche hat sich gezeigt, dass auch Produktions- und Handwerkbetriebe in weit größerem Ausmaß von den wirtschaftlichen Einschnitten betroffen sind, als dies zuerst erhofft wurde. Insbesondere ist daher die Umsetzung von Maßnahmen zur Sicherung der Liquidität sowie von Maßnahmen im Personalbereich notwendig, um den massiven, negativen Auswirkungen auf einzelne Unternehmen aktiv entgegenzusteuern:

Maßnahmem zu Liquiditätssicherung eines Unternehmens

Erste Schritte zur Sicherung der Liquidität eines Betriebs konnten unter anderem mit Stundungsansuchen und Herabsetzungsanträgen für Abgaben gesetzt werden. In Gesprächen mit Banken und Leasinggesellschaften wurden darüber hinaus für Unternehmen die Aussetzung von Ratenzahlungen vereinbart. Da die großen Hilfspakete zwar angekündigt, aber noch nicht konkretisiert sind, hoffen wir, dass wir Ihnen nach dem Wochenende erstmals Details zu Finanzhilfen und begünstigten Überbrückungsfinanzierungen nennen können.

Maßnahmen im Personalbereich eines Unternehmens

In einem (scheinbar) selbst für die Bundesregierung und die Sozialpartner unerwartet hohem Ausmaß, war auch der Personalbereich ab Wochenbeginn von einer großen Unsicherheit geprägt. Obwohl die Corona-Kurzarbeit bereits vergangenes Wochenende in Grundzügen angekündigt wurde, war es für Unternehmen vorerst unklar, welches Ausmaß die Kostenbelastung durch das Instrument der Kurzarbeit letztlich annehmen wird. Laufende Anpassungen innerhalb der letzten Tage haben nun auch durchgehend zu Verbesserungen für die Unternehmen geführt und das Kurzarbeitsmodell dadurch attraktiver gemacht. Die Personalkostenersparnis für Unternehmen wurde zuletzt z. B. bei einer 90 %igen Arbeitszeitreduktion mit mehr als 80 % berechnet. Die für die Kurzarbeit maßgebliche AMS-Richtlinie wurde dann erst am Donnerstag fertiggestellt. Die zur Beantragung der Kurzarbeit erforderlichen AMS-Formulare sind nun erstmals seit Donnerstagabend online abrufbar. Auch die Handlungsanleitung und Sozialpartnervereinbarungen wurden von der WKO aktuell veröffentlicht. Sämtliche Formulare finden sich auch gebündelt im Coronavirus-Infopoint unserer unserer Website.

Wesentlich ist, dass die Kurzarbeit rückwirkend beantragt werden kann. Es ist daher ausreichend, wenn die Beantragung im Laufe der nächsten Tage oder Wochen erfolgt. Sie können daher schon jetzt ein (vorübergehend auch bis zu 100 %) verringertes Arbeitsausmaß im Unternehmen leben und wir werden dieses dann für Sie rückwirkend in das Kurzarbeitsmodell aufnehmen. Selbstverständlich unterstützen wir Sie gerne umfassend bei der Antragstellung. Derzeit gehen wir davon aus, dass in den meisten Fällen eine Antragstellung rückwirkend mit Montag, 16.3.2020 (Beginn der Geschäftsschließungen), sinnvoll ist. Bitte beachten Sie, dass es auch möglich ist, etwaige zu Wochenbeginn bereits ausgesprochene oder vereinbarte Beendigungen von Dienstverhältnissen zu stornieren und in das nun gegenüber Wochenbeginn deutlich attraktivere Kurzarbeitsmodell aufzunehmen. Das Verfahren zur Kurzarbeit sollte sich nun wie folgt darstellen. Gerne stehen wir Ihnen bei der Umsetzung sämtlicher Schritte mit Rat und Tat zur Seite.

  • 1. Schritt: Information einholen bei AMS, WKO oder Gewerkschaften
  • 2. Schritt: Arbeitgeber/in und Betriebsrat müssen die Sozialpartnervereinbarung (Betriebsvereinbarung) unterzeichnen. Bei Fehlen eines Betriebsrats müssen Arbeitgeber/in und alle davon betroffenen ArbeitnehmerInnen diese einzeln (Einzelvereinbarung) unterzeichnen.
  • 3. Schritt: Der/Die Arbeitgeber/in füllt das AMS-Antragsformular (COVID-19-Kurzarbeitsbegehren) aus und versendet das unterzeichnete Formular gleichzeitig sowohl an die Wirtschaftskammer (bzw. an einen anderen kollektivvertragsfähigen Arbeitgeberverband), als auch an die zuständige/n Gewerkschaft/en. Dem ist eine kurze(!) Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten beizulegen (Textvorschlag).
  • 4. Schritt: Beide Sozialpartner müssen der Kurzarbeit zustimmen und diese schriftlich belegen. Dabei gibt es folgende Varianten (Stand: 20.10.2020 | 10.20 Uhr):
    a) Beide Sozialpartner erteilen separat ihre Zustimmung im elektronischen Schriftverkehr. Der/Die Arbeitgeber/in erhält daher zwei Zustimmungserklärungen und kann mit der Beantragung der Kurzarbeit fortfahren. Oder:
    b) Wenn die WKO oder Fachgewerkschaft im elektronischen Schriftverkehr eine persönliche Beratung verlangt, ist ein Gesprächstermin zu vereinbaren. Innerhalb des Gesprächs wird über die Rahmenbedingungen für eine Zustimmung verhandelt. Oder:
    c) Wenn einer der Sozialpartner ablehnt, wird das ebenfalls im elektronischen Schriftverkehr dem/der Arbeitgeber/in mitgeteilt. In diesem Fall kann sich der/die Arbeitgeber/in an den/die ablehnenden Sozialpartner wenden, um die Gründe für die Kurzarbeit näher zu besprechen.

Achtung - Update zu Schritt 4 (Stand: 22.03.2020): Die einzelnen Bundesländer haben sich mit den Sozialpartnern teilweise auf unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Einreichung der Unterlagen verständigt. Folglich sind die Abläufe der jeweiligen Landeskammer zu beachten (siehe: Coronavirus FAQ der WKO).

  • 5. Schritt: Nach Zustimmung der Sozialpartner erfolgt durch das AMS die Rückmeldung an das jeweilige Unternehmen.

 

Unser Fazit:
Die letzten Tage haben zu viel Verunsicherung auf Seiten von ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen geführt. Mit der Ausarbeitung der "Corona-Kurzarbeit" wurde nun jedoch - im Bereich der Personalmaßnahmen - ein wichtiger Schritt gesetzt, um das Modell der Kurzarbeit für Unternehmen und MitarbeiterInnen attraktiver zu gestalten. Welche Hilfspakete darüberhinaus zur Anwendung gelangen, ist derzeit jedoch noch unzureichend geklärt.
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