Werden betriebliche Fahrzeuge von Dienstnehmer:innen auch für Privatfahrten genutzt, so ist dafür ein Sachbezug anzusetzen. Die Höhe des PKW-Sachbezugs wurde zuletzt im Rahmen der Steuerreform 2015/16 angepasst und beträgt grundsätzlich 2 % der Anschaffungskosten des Fahrzeugs (Reduktion auf 1,5 % bei geringem CO2-Ausstoß bzw. Wegfall bei reinen Elektroautos). Um die betriebliche von der privaten Nutzung glaubhaft voneinander abzugrenzen, stellt nach Ansicht der Finanzverwaltung die fortlaufende Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches das einzig geeignete Instrument dar. Wird dieses nicht geführt, so können laut Verwaltungsgerichtshof (u. a. VwGH-Erkenntnis vom 18.12.2001, 2001/15/0191) zwar auch andere Mittel zur Beweisführung herangezogen werden, wenngleich hier ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte nun erst kürzlich wieder in einem solchen Fall zu entscheiden.
Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) einer GmbH, wurde erhoben, dass sich bei 22 Dienstnehmer:innen auch zwei firmeneigene PKWs im Betriebsvermögen befunden haben. Diese PKWs durften nach Auskunft des Geschäftsführerehepaars ausschließlich betrieblich verwendet werden, eine Privatnutzung war untersagt, weshalb auch kein Sachbezug angesetzt wurde. Da allerdings Fahrtenbücher fehlten und Autoschlüssel samt Fahrzeugpapieren frei zugänglich waren, wurde die rein betriebliche Verwendung (trotz Vorlage schriftlicher Vereinbarungen mit den Dienstnehmer:innen) im Rahmen der Prüfung nicht anerkannt. Für die mit 25 % an der GmbH beteiligte Ehefrau des Geschäftsführers wurde in Folge ein Sachbezug festgesetzt.
In der Entscheidung (GZ RV/2100171/2013) vom 14. April 2017 zeigte sich auch das BFG letztlich von der privaten Nutzung der Firmenfahrzeuge überzeugt. Zwar war bei der Ehefrau des Geschäftsführers auch ein Privatfahrzeug vorhanden, dennoch konnte mangels Beweisführung die Privatnutzung der firmeneigenen PKWs nicht ausgeschlossen werden. Da kein Fahrtenbuch geführt wurde, hätten eindeutige und nachvollziehbare Beweismittel für das Verbot der Privatnutzung vorgebracht werden müssen. Aufgrund des vorhandenen Privatautos erschien es aber insgesamt als glaubwürdig, dass weniger als 6.000 Privatkilometer pro Jahr mit einem Firmenfahrzeug zurückgelegt wurden und deshalb nur der halbe Sachbezugswert anzusetzen ist.
„*“ zeigt erforderliche Felder an
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen