Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 wurde bereits beschlossen, dass Zahlungen ans Finanzamt kรผnftig elektronisch durchzufรผhren sind, wenn dies den Abgabepflichtigenย zumutbar ist. Die rechtliche Ausgestaltung wurde einer Verordnung รผberlassen, die nun am 16. Februar 2016 verรถffentlicht wurde und ab dem 1. April 2016 auf sรคmtliche Steuerzahlungen anzuwenden ist.
Eine elektronische รberweisung hat ab April 2016 zu erfolgen, wenn Steuerpflichtige bereits ihre Abgaben oder andere Zahlungen via Electronic-Banking รผberweisen und sie des Weiteren auch รผber einen Internet-Anschluss verfรผgen. Diese Formulierung mag etwas fragwรผrdig erscheinen, ist doch ohnehin davon auszugehen, dass nur jene Personen ein Electronic-Banking-System verwenden, die auch รผber einen Internetanschluss verfรผgen.
Sind beide Voraussetzungen erfรผllt, so mรผssen Sie sich fรผr Steuerzahlungen fรผr einen der folgenden beiden Wege entscheiden: Entweder Sie verwenden die Finanzamtszahlungsfunktion Ihres Kreditinstituts (derzeit sind noch viele Bankinstitute bei der Implementierung dieser Funktion in ihr Electronic-Banking-System) oder Sie greifen auf das EPS-Verfahren (โe-payment standardโ) im FinanzOnline zurรผck. Eine ausfรผhrliche Beschreibung dazu finden Sie im Internet unter: finanzonline.bmf.gv.at/fon/html/eZahlung.pdf.
Sollten Sie die Voraussetzungen hingegen nicht erfรผllen und mรถchten Sie auch Ihre Zahlungsgewohnheiten nicht abรคndern, so ist es unbedingt notwendig genau zu รผberprรผfen, ob sรคmtliche Betrรคge den jeweiligen Abgaben (z. B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, etc.) auch korrekt zugeordnet wurden.
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