Eine aktuelle Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) beschäftigte sich mit der Fragestellung, ob Sanierungsarbeiten an einem bereits bestehenden Gebäude zur erstmaligen Schaffung einer Arztpraxis als Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen zu behandeln sind. Denn während Herstellungsaufwand zu aktivieren und jährlich abzuschreiben ist, ist Erhaltungsaufwand im Betriebsvermögen sofort abzugsfähig.
Prinzipiell spricht man von Herstellungsaufwand, wenn ein Wirtschaftsgut neu geschaffen oder die Wesensart des Wirtschaftsgutes geändert wird. Dies ist v. a. bei über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden Verbesserungen und Erweiterungen der Fall (bspw. Aufstockung eines Gebäudes, Zubauten, etc.). Hingegen erfolgt die Einstufung als Erhaltungsaufwand, wenn bereits vorhandene Teile eines Wirtschaftsgutes lediglich ausgetauscht werden.
Im vorliegenden Fall setzte der beschwerdeführende Arzt die Sanierungskosten eines bereits bestehenden Gebäudeteiles zur erstmaligen Schaffung von Ordinationsräumlichkeiten im Jahr der Verausgabung als Betriebsausgabe (= Erhaltungsaufwand) an. Die Kosten wurden jedoch vom Finanzamt als Herstellungsaufwand bewertet, da es zu einer Änderung der Wesensart des Gebäudes und zur Schaffung eines neuen Wirtschaftsgutes „Ordination“ gekommen sei.
Mit Erkenntnis RV/7104857/2014-RS1 vom 21.12.2016 stellte das BFG klar, dass im vorliegenden Fall keine Änderung der Wesensart des Gebäudes vorliegt, da sich Privatordinationen von Fachärzten, die hauptsächlich zur Beratung, Befundbesprechung, für Therapiekontrollen, etc. genutzt werden, kaum von privaten Wohnräumen unterscheiden. Da das Gebäude zuvor privat genutzt wurde, befand es sich für den Facharzt also grundsätzlich auch schon vor der Sanierung in einem betriebsbereiten Zustand.
Da im Rahmen der Sanierungsarbeiten zudem v. a. durch Sachverständigengutachten belegte Mängel behoben wurden (Auswechseln des schadhaften Bodens, Reparatur bzw. Austausch von Fenstern und Türen, Erneuerung der Gasetagenheizung, Austausch der Sanitär- und Elektroinstallationen, etc.) und dabei die Wesensart der Räume erhalten blieb (Außen- und Innenmauern blieben unverändert, es wurde kein Zubau errichtet, es lag keine Gebäudeaufstockung vor), beurteilte das BFG die entstandenen Kosten als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand.
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