Bei der Frage ob ein Dienstverhältnis oder eine familienhafte Mitarbeit vorliegt, handelt es sich grundsätzlich stets um eine Einzelfallbeurteilung. Bei der Prüfung der Dienstnehmereigenschaft werden einerseits die getroffene Vereinbarung sowie andererseits die tatsächlich gelebten Verhältnisse als ausschlaggebende Kriterien herangezogen. Dies gilt auch bei der Beurteilung von durch Familienmitglieder ausgeübten Tätigkeiten in den Unternehmen naher Angehöriger.
Eine Grundvoraussetzung für die Annahme familienhafter Mitarbeit ist bei den meisten Familienangehörigen die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, d. h. es dürfen tatsächlich keine Geld- oder Sachbezüge gewährt werden. Genauere Erläuterungen dazu können Sie einem, von der Wirtschaftkammer (WKO), der Sozialversicherung (SV) und dem Finanzministerium (BMF) gemeinsam herausgegebenen, Merkblatt entnehmen. Dieses finden Sie auf der Homepage der WKO mit Hilfe der Suchfunktion (Titel: Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben).
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