Mit 1. Jänner 2019 tritt der neue Steuerabsetzbetrag für Kinder - der „Familienbonus Plus“ – in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten sowie den derzeitigen Kinderfreibetrag (siehe auch: „Familienbonus Plus“ ab 2019: Ausgestaltung und einige Rechenbeispiele). Für die Inanspruchnahme des Betrags von max. EUR 1.500,- pro Kind und Jahr stehen dabei zwei Möglichkeiten zur Verfügung. So kann der neue Absetzbetrag wahlweise in der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung berücksichtigt oder aber direkt über die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden.
Wenn man sich für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus über die monatliche Lohn- und Gehaltsverrechnung entscheidet, sind dafür die Nachweise für jedes Kind beim jeweiligen Arbeitgeber zu erbringen. Dazu ist frühestens ab Dezember 2018 das neue Formular E30 auszufüllen und in der Personalverrechnung abzugeben. Neben dem vollständig und leserlich ausgefüllten Formular ist zudem der jährliche Familienbeihilfenbezugs-Nachweis, eine Bestätigung über die alleinige Beantragung des Familienbonus beim jeweiligen Arbeitgeber, sowie Erklärungen bzw. Nachweise über die Aufteilung und Beanspruchung des Familienbonus Plus bei mehreren anspruchsberechtigten Familienbeihilfenbezieher:innen vorzulegen. Nur bei Erfüllung dieser Nachweispflichten kann es schon ab dem Jahr 2019 zu einer monatlichen steuerlichen Entlastung im Zuge der Lohn- und Gehaltsverrechnung kommen.
Alternativ wird der Familienbonus Plus im Wege der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung mittels der Beilage L1k beantragt. Bei einer jährlichen Berücksichtigung verringert sich der hohe Nachweisaufwand deutlich, denn diese Informationen sind dem Finanzamt dann bereits bekannt. Wird keine Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen den Anspruchsberechtigten im Verhältnis 100 % zu 0 % oder 50 % zu 50 % vereinbart, sondern wird die dritte Möglichkeit – die 90 % zu 10 % Variante – gewählt, so kann diese nur über die Arbeitnehmerveranlagung geschehen. Auch bei der Inanspruchnahme von Förderungen, bei denen das Nettogehalt entscheidend ist, oder bei Gehaltspfändungen stellt der Beantragungsweg über die Arbeitnehmerveranlagung die günstigere Alternative dar, da hierbei ein niedrigerer Nettobezug ausgewiesen wird.
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