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Fristigkeiten von Forderungen und Verbindlichkeiten: Praxistipp zur Vermeidung von Fehlern beim Ausweis

Online seit 4. November 2019, Lesedauer: 3 Min.

Die Restlaufzeiten von langfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten (grรถรŸer ein Jahr) sind in der Bilanz gem. ยง 225 UGB bei jedem Posten gesondert auszuweisen. Ziel dieser Regelung ist, dass ein/e externe/r Bilanzleser:in sich einen รœberblick รผber die Finanzlage der Gesellschaft verschaffen kann. Im Rahmen der Abschlussprรผfung werden bei der Bestimmung der Restlaufzeiten jedoch vereinzelt auch Fehler ersichtlich. Dieser Artikel stellt daher eine Hilfestellung zur Fehlervermeidung dar.

Restlaufzeiten von Forderungen

In der Regel wird davon ausgegangen, dass Forderungen kurzfristig fรคllig sind. Daher sind all jene Forderungen, die eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr haben, in der Bilanz gesondert auszuweisen. Die Bestimmung der Laufzeiten richtet sich nach dem voraussichtlichen Eingang der Forderungen. Dies ist v. a. bei Kunden mit Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungszielen von mehreren Jahren relevant. Um die Liquiditรคtslage vorsichtig darzustellen, ist es daher erforderlich, alle Forderungen deren Eingang nicht innerhalb eines Jahres ab Abschlussstichtag zu erwarten ist, gesondert fรผr jeden Posten unter dem Davon-Vermerk (โ€ždavon mit einer Restlaufzeit von mehr als ein Jahrโ€œ) zu gliedern.

Restlaufzeiten von Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind nach deren vertraglicher Fรคlligkeit zu erfassen. Somit ist jener Zeitpunkt maรŸgeblich, zu dem der Glรคubiger die Leistung fรคllig stellen kann. Lรคsst sich kein Fรคlligkeitstermin ermitteln, so ist die Verbindlichkeit gem. ยง 904 ABGB als sogleich fรคllig anzusetzen und als kurzfristig auszuweisen. Kontokorrentverbindlichkeiten oder Gesellschafterdarlehen ohne konkrete Rรผckzahlungsvereinbarung sind daher immer als kurzfristig auszuweisen. Hรคngt die Rรผckzahlung von Bedingungen ab, so muss die Beurteilung mit grรถรŸtmรถglicher Vorsicht vorgenommen werden. Zudem sind beabsichtigte frรผhere Kรผndigungsfristen zu berรผcksichtigen. Zusรคtzlich zu den Angaben in der Bilanz sind im Anhang die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fรผnf Jahren gesondert anzufรผhren.

Unser Tipp:
Beim Ausweis von Forderungen gegenรผber verbundenen Unternehmen und GesellschafterInnen sind diese oftmals als langfristig darzustellen, da die Zahlung erst langfristig zu erwarten ist. Bei Verbindlichkeiten im Verbundbereich verhรคlt sich dieser Sachverhalt jedoch gegenteilig, da aufgrund der oftmals fehlenden vertraglichen Vereinbarung die Verbindlichkeit als kurzfristig auszuweisen ist. Wir unterstรผtzen Sie gerne bei bilanzpolitischen Fragen.
Wir bemรผhen uns stets, Ihnen prรคzise und hilfreiche Informationen zur Verfรผgung zu stellen. 
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