Die Restlaufzeiten von langfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten (grรถรer ein Jahr) sind in der Bilanz gem. ยง 225 UGB bei jedem Posten gesondert auszuweisen. Ziel dieser Regelung ist, dass ein/e externe/r Bilanzleser:in sich einen รberblick รผber die Finanzlage der Gesellschaft verschaffen kann. Im Rahmen der Abschlussprรผfung werden bei der Bestimmung der Restlaufzeiten jedoch vereinzelt auch Fehler ersichtlich. Dieser Artikel stellt daher eine Hilfestellung zur Fehlervermeidung dar.
In der Regel wird davon ausgegangen, dass Forderungen kurzfristig fรคllig sind. Daher sind all jene Forderungen, die eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr haben, in der Bilanz gesondert auszuweisen. Die Bestimmung der Laufzeiten richtet sich nach dem voraussichtlichen Eingang der Forderungen. Dies ist v. a. bei Kunden mit Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungszielen von mehreren Jahren relevant. Um die Liquiditรคtslage vorsichtig darzustellen, ist es daher erforderlich, alle Forderungen deren Eingang nicht innerhalb eines Jahres ab Abschlussstichtag zu erwarten ist, gesondert fรผr jeden Posten unter dem Davon-Vermerk (โdavon mit einer Restlaufzeit von mehr als ein Jahrโ) zu gliedern.
Verbindlichkeiten sind nach deren vertraglicher Fรคlligkeit zu erfassen. Somit ist jener Zeitpunkt maรgeblich, zu dem der Glรคubiger die Leistung fรคllig stellen kann. Lรคsst sich kein Fรคlligkeitstermin ermitteln, so ist die Verbindlichkeit gem. ยง 904 ABGB als sogleich fรคllig anzusetzen und als kurzfristig auszuweisen. Kontokorrentverbindlichkeiten oder Gesellschafterdarlehen ohne konkrete Rรผckzahlungsvereinbarung sind daher immer als kurzfristig auszuweisen. Hรคngt die Rรผckzahlung von Bedingungen ab, so muss die Beurteilung mit grรถรtmรถglicher Vorsicht vorgenommen werden. Zudem sind beabsichtigte frรผhere Kรผndigungsfristen zu berรผcksichtigen. Zusรคtzlich zu den Angaben in der Bilanz sind im Anhang die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fรผnf Jahren gesondert anzufรผhren.
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