Bereits seit dem 1. Juli 2023 bietet sich für österreichische Einzelunternehmen und Personengesellschaften eine neue steuerliche Gestaltungsmöglichkeit: die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen zum Buchwert. Diese Änderung eröffnet insbesondere bei der Umstrukturierung von Unternehmensvermögen oder im Rahmen der Nachfolgeplanung interessante Perspektiven. Doch was bedeutet die Entnahme zum Buchwert genau, und welche Vorteile ergeben sich daraus?
Die Entnahme von Wirtschaftsgütern, zu denen auch Gebäude zählen, aus dem Betriebsvermögen erfolgt im Regelfall zu ihrem aktuellen Marktwert. Das löst eine Besteuerung der stillen Reserven, also der Differenz zwischen Buchwert und Marktwert, aus. Als Folge wurden oftmals betrieblich genutzte, aber für den Betrieb nicht mehr benötigte Gebäude - trotz Leerstands - im Betriebsvermögen belassen. Um dies zu vermeiden, können nun - neben Grund und Boden - auch Gebäude und grundstücksgleiche Rechte steuerneutral zum Buchwert entnommen werden. Dieser steuerliche Entnahmewert/Buchwert stellt dann die Anschaffungskosten für die weitere steuerliche Behandlung wie z. B. die Abschreibung im Rahmen einer Vermietung dar.
Ausgenommen von der Neureglung sind explizit Grundstücke, die nicht dem Anwendungsbereich der Immobilienertragsteuer unterliegen. Aus diesem Grund ist die Neuerung nicht auf Entnahmen von Grundstücken von gewerblichen Grundstückshändler:innen und auf Grundstücke, die dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind, anwendbar. Relevant ist die Entnahme zum Buchwert insbesondere, da durch die Vermeidung sofortiger Steuerlasten auf stille Reserven die Liquidität und die finanzielle Flexibilität von Unternehmen geschont werden können. Konkret können nunmehr leerstehende Betriebsgebäude für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung verwendet werden. Die steuerpflichtige Aufdeckung der stillen Reserven erfolgt dann erst im Rahmen einer späteren Veräußerung. Ebenso wird die Betriebsübergabe an Kinder unter Zurückbehaltung der Liegenschaften erleichtert.
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