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Fachartikel

Gewinnausschüttungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer:innen: Die Regelungen zur SV-Beitragsgrundlage

Online seit 19. Juni 2023, Lesedauer: 3 Min.

Seit Oktober 2021 werden Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer:innen von den Finanzbehörden an die SVS gemeldet. Davon betroffen sind Gewinnausschüttungen ab 01.01.2019. Die SVS schreibt für bereits endgültige Beitragsvorschreibungen ab 2019, sofern sich die Beitragsgrundlage aufgrund nachgemeldeter Ausschüttungen erhöht hat, eine Beitragsdifferenz vor. Bei laufend Versicherten wird die Beitragsdifferenz in vier Teilbeträgen vorgeschrieben.

Umsetzungsprozess läuft bereits seit 2014

Im Jahr 2014 wurde seitens der SVS klargestellt, dass bei einem/einer wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer:in einer GmbH, der/die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG pflichtversichert ist, zur Beitragsgrundlage nicht nur die Einkünfte aus der Geschäftsführungstätigkeit, sondern auch die Gewinnausschüttungen aus der GmbH zählen. Seither hat es mehrere Anläufe gebraucht, um die dafür vorgesehene automatische Meldung der Gewinnausschüttungen von der Finanzverwaltung an die SVS umzusetzen. Tatsächlich wurde das erst mit Oktober 2021 möglich, jedoch rückwirkend für Gewinnausschüttungen ab dem 01.01.2019.

Details zur Einbeziehung in die SV-Beitragsgrundlage

Die SVS hat kürzlich informiert, dass für Gesellschafter-Geschäftsführer:innen gem. § 2 Abs 1 Z 3 GSVG, deren GmbH Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist und die keiner Pflichtversicherung gem. ASVG unterliegen, die Gewinnausschüttung beitragspflichtig ist, unabhängig davon, ob es eine Vergütung für die Geschäftsführungstätigkeit gibt oder nicht. Allerdings übermittelt die Finanzverwaltung aufgrund der aktuellen Rechtslage nur dann Ausschüttungsdaten, wenn und sobald eine Veranlagung zur Einkommensteuer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder aus Gewerbebetrieb erfolgt. Die Beseitigung dieser Lücke wird von der SVS bereits eingefordert. Bei Versicherten gem. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG („neue Selbständige“) kann eine Gewinnausschüttung hingegen allein keine Versicherung gem. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG begründen.

Auch für Gesellschafter-Geschäftsführer:innen, die gem. § 2 Abs. 2 FSVG pflichtversichert sind, also insbesondere Ärzte und Ziviltechniker, sind Gewinnausschüttungen unabhängig von einer Geschäftsführungsvergütung beitragspflichtig. In der Praxis aber werden die Beiträge vermutlich nur von GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer:innen eingehoben, da das Formular zur Meldung der Gewinnausschüttung (Ka 1) nur eine Meldung für „GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer“ vorsieht.

Unser Tipp:
Eine Auswirkung auf eine allfällige Beitragsvorschreibung kann sich nur bei jenen Gesellschafter-Geschäftsführer:innen ergeben, die ab dem Jahr 2019 einen Geschäftsführungsbezug unter der Höchstbeitragsgrundlage beziehen. Die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2019 betrug EUR 73.080,- und beträgt im Jahr 2023 EUR 81.900,-.
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