Einfach

großartige

Steuerberatung.

Schließen
Fachartikel

Grundsätze der Umsatzrealisierung im Unternehmensrecht: Bedeutung von Incoterms und Übergang der Preisgefahr

Online seit 20. September 2024, Lesedauer: 3 Min.

Bilanzierende Unternehmen stehen häufig vor der Herausforderung, den richtigen Zeitpunkt für die Umsatz- und somit Gewinnrealisierung festzulegen. Dies betrifft bspw. die Periodenabgrenzung zum Bilanzstichtag, aber auch die Ergebnisoptimierung durch das Vorziehen oder Verschieben von Umsätzen.

Maßgeblichkeit des Übergangs der Preisgefahr

Eine explizite gesetzliche Regelung zum Zeitpunkt der Umsatzrealisierung existiert im UGB nicht. Daher ist auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zurückzugreifen, weshalb der Übergang der Preisgefahr maßgeblich ist. Die Umsatzrealisierung nach dem UGB erfolgt somit zum Zeitpunkt des Übergangs der mit dem Produkt oder der Dienstleistung verbundenen Chancen und Risiken (Preisgefahr) vom leistenden Unternehmen auf den Kunden. Damit entsteht beim leistenden Unternehmen ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Gegenleistung.

Bedeutung der Incoterms

Der Gefahrenübergang ergibt sich in der Regel aus der tatsächlichen Übergabe der Ware oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, den Incoterms (International Commercial Terms). Sie regeln die Verantwortlichkeiten von Käufer:in und Verkäufer:in im internationalen Handel, insbesondere in Bezug auf Transport, Versicherung und Zollabwicklung. Wichtige Incoterms sind z. B. EXW (Ex Works), bei dem der/die Käufer:in die gesamte Transportverantwortung ab Werk übernimmt, FOB (Free on Board), bei dem der/die Verkäufer:in die Ware bis zum Verschiffungshafen bringt, und DDP (Delivered Duty Paid), bei dem der/die Verkäufer:in alle Kosten und Risiken bis zum Bestimmungsort trägt, einschließlich Zoll und Steuern. Aus Sicht des UGB bieten die Incoterms somit einen wesentlichen Anhaltspunkt für den Zeitpunkt des Übergangs der Preisgefahr und folglich für die Umsatzrealisierung.

Einbringlichkeit der Gegenleistung

Der durch den Übergang der Preisgefahr entstehende Anspruch auf die Gegenleistung muss, unter Berücksichtigung bestehender Rücktritts- und Kündigungsrechte, weitgehend sicher sein. Unsicherheiten hinsichtlich der Einbringlichkeit der Gegenleistung beeinflussen die Realisierung von Umsatzerlösen jedoch nicht. Durch diese Abgrenzung werden Umsatzerlöse unabhängig von möglichen Delkredere-, Verzugs-, Gewährleistungs- und Haftungsrisiken realisiert. Diese Risiken sind im Rahmen der Forderungsbewertung und Rückstellungsbildung zu berücksichtigen.

Unser Fazit:
Die Umsatzrealisierung im Unternehmensrecht richtet sich maßgeblich nach dem Übergang der Preisgefahr, da das UGB keine expliziten gesetzlichen Regelungen hierzu bietet. Die Incoterms spielen dabei eine zentrale Rolle, da sie den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestimmen, wodurch ein durchsetzbarer Anspruch auf die Gegenleistung entsteht.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. War dieser Beitrag für Sie von Nutzen?
Schade, dass wir Ihnen nicht weiterhelfen konnten.
Wir würden uns über Ihr Feedback zu dieser Information freuen.

Post Feedback

*“ zeigt erforderliche Felder an

Schön, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Wir würden uns über
die Weiterempfehlung dieser Information freuen.
266 Personen haben sich diesen Beitrag bereits angesehen.
21 Personen haben diesen Beitrag als nützlich bewertet.
Lernen Sie unser Team kennen

Über 100 Expert:innen, die garantiert Ihre Sprache sprechen.

Unser engagiertes Team steht für kompetente steuerliche Beratung am Puls der Zeit. Wir kümmern uns verlässlich um Ihre unternehmerischen Erfordernisse, unterstützen Sie auf Augenhöhe bei neuen Herausforderungen und sind gerne jederzeit persönlich für Sie da.
Lernen Sie unser Team kennen

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

Zurück zu den Informationen

Wir lesen gerne Bücher.

Zum Beispiel Ihre.

GRS Wirtschaftsprüfung
Steuerberatung GmbH

Standort 

LINZ

Stockhofstraße 23
4020 Linz
TEL +43 732 / 60 40 90
MAIL linz@grs.at

Montag bis Donnerstag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 15.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr

Standort 

STEYR

Stelzhamerstraße 14b
4400 Steyr
TEL +43 7252 / 572
MAIL steyr@grs.at

Montag bis Donnerstag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 16.00 Uhr
Freitag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
Karte GRS