Seit 9. Jänner 2017 stehen auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) Informationen zur KMU-Investitionszuwachsprämie bereit (siehe auch: Innovation und Wachstum werden gefördert: KMU-Investitionszuwachsprämie kann ab sofort beantragt werden). Seit 1. März 2017 kann nun auch von Großunternehmen ein Zuschuss für Neuinvestitionen in österreichische Betriebsstätten beantragt werden. Während die gesetzliche Richtlinie für die KMU-Investitionszuwachsprämie (endlich) mit 7. März 2017 veröffentlicht wurde, lässt die endgültige Rechtsgrundlage für Großbetriebe noch auf sich warten. Beide Zuschüsse können jedoch seit ihrer Veröffentlichung schon beantragt werden.
Ebenso wie bei der KMU-Investitionszuwachsprämie, bedarf es auch bei Großunternehmen eines bestimmten Mindestzuwachses an Investitionen (Überschreiten des durchschnittlichen Investitionswerts der letzten drei Jahre um die Mindestzuwachssumme), um als förderwürdig zu gelten. Zudem ist auch hier die maximale Fördersumme begrenzt.
Auch hinsichtlich der förderbaren Investitionskosten herrscht zwischen beiden Zuschüssen Deckungsgleichheit. Gefördert werden demnach materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstandorten, sofern der Förderantrag vor Projektbeginn (= rechtsverbindliche Bestellung) gestellt wurde. Der Fördertopf für Großunternehmen wurde mit EUR 100 MIO aufgefüllt, wobei auch hier die Förderungen nach ihrem Einlangen geprüft und vergeben werden.
Eine am 7. März 2017 veröffentlichte Richtlinie der zuständigen Bundesministerien legte nun fest, dass Fahrzeuge (sowie deren Zubehör), die auch Transportzwecken dienen (ausgenommen innerbetriebliche Transportmittel: z. B. Stapler), aus der Berechnungsbasis herausgerechnet werden dürfen. Sollten in die bereits eingereichte Bestätigung bei der aws diese Werte Eingang gefunden haben, so kann eine neuerliche Bestätigung nachgereicht werden.
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