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Kassenpflichten update: Die gesetzlichen Bestimmungen auf einen Blick

Online seit 24. August 2015, Lesedauer: 2 Min.

Die neuen Pflichten ab 1. Jänner 2016 im Hinblick auf den korrekten Umgang mit Bareinnahmen stellen so manches Unternehmen vor organisatorische und finanzielle Herausforderungen. Laut Finanzministerium möchte man im Kampf gegen Abgabenbetrug jedenfalls keine unnötigen bürokratischen Hürden errichten und versprach deshalb ein mildes Vorgehen seitens der Finanzverwaltung während des 1. Halbjahres 2016.

Aufgrund der Brisanz dieses Themas sind einige Fragestellungen bisweilen noch unzureichend geklärt und mögliche Ausnahmen könnten folgen. Mit nachfolgender Tabelle behalten Sie jedoch auf jeden Fall den Überblick:

Belegerteilungspflicht

  • Belegerteilung für empfangene Barzahlungen
    • händische Ausstellung inkl. Durchschrift oder
    • elektronisches Aufzeichnungssystem
  • Belege haben folgende Merkmale zu enthalten:
    • Mindestangaben: Unternehmensbezeichnung, fortlaufende Nummer des Geschäftsfalls, Tag der Belegausstellung, Menge und handelsübliche Bezeichnung
    • zusätzliche Sicherheitsdaten bei elektronischen Aufzeichnungssystemen (Sicherheitscode, Kassenidentifikationsnummer, Uhrzeit, Rechnungsbeträge nach Steuersätzen)
  • Aufbewahrungspflicht von 7 Jahren ab Schluss des Kalenderjahres (gilt auch für Datenträger)
  • Verpflichtung zur Ausgabe des Belegs an den Kunden (für Kunden keine strafrechtlichen Konsequenzen)

Registrierkassenpflicht

  • pflichtig bei einem Jahresumsatz von mind. EUR 15.000,- und einem Barumsatzanteil von mind. EUR 7.500,-
  • gilt mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenzen überschritten werden
  • Pflicht zum Manipulationsschutz ab 1. Jänner 2017
  • Nacherfassungspflicht für mobile Gruppen (inkl. Anheftung der händisch geschriebenen Belegdurchschrift an den ausgedruckten Kassabeleg der Registrierkassa)

Ausnahmen: Nähere Auseinandersetzung im jeweiligen Bereich erforderlich

  • im Geltungsbereich der „Kalte-Hände-Regelung“
  • für wirtschaftliche Geschäftsberiebe von abgabenrechtlich
  • begünstigten Körperschaften (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereine)
  • für bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten oder
  • für Betriebe, bei denen keine Gegenleistung durch Barzahlung erfolgt (z. B. Webshops)

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