Für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich (> 25%) beteiligten Gesellschafter besteht in aller Regel auch die Möglichkeit der Privatnutzung des von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestellten Kfz. Dies stellt einen geldwerten Vorteil dar, weshalb dies sowohl einkommensteuerlich als auch im Bereich der Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) zu berücksichtigen ist.
Heftig umstritten ist seit mehreren Jahren (siehe auch Artikel: Streitpunkt „Lohnnebenkosten für private Pkw-Nutzung“ vom 19.01.2017), ob es ausreicht, diesen geldwerten Vorteil anhand der auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen zu berechnen. So wurde der Ansatz eines geschätzten bzw. glaubhaft gemachten Privatanteils in aller Regel im Bereich der Einkommensteuer akzeptiert. Im Bereich der Lohnnebenkosten wurde hingegen seit mehreren Jahren seitens der Behörden die Auffassung vertreten, dass entweder - in analoger Anwendung der Regelungen für Dienstnehmer:innen - der Sachbezugswert anzusetzen ist, oder aber sogar die gesamten (und nicht nur die auf den Privatanteil entfallenden) Kfz-Kosten als Bemessungsgrundlage gelten.
Im Frühjahr 2018 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 19.04.2018, Ro 2018/15/0003) erfreulicherweise für den Bereich der Lohnnebenkosten der Ansatz eines plausibel geschätzten Privatanteils als Bemessungsgrundlage bestätigt. In unmittelbarer Reaktion auf diese für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsauslegung hat die Finanzverwaltung mittels Verordnung aus April 2018 eine Neuregelung im Bereich der Einkommensteuer veranlasst und mit August 2018 neu über die Handhabung im Bereich der Lohnnebenkosten informiert.
Im Kern sind die Neuregelungen dahingehend zusammenzufassen, dass künftig und rückwirkend für das Jahr 2018 primär der Sachbezugswert (idR monatlich 2 % der Anschaffungskosten, monatlich max. EUR 960,-) als Wert des geldwerten Vorteils der Privatnutzung herangezogen werden soll. Alternativ kann der geldwerte Vorteil zwar auch durch einen Privatanteil bemessen werden, allerdings muss dieser nachgewiesen werden (z. B. mittels Fahrtenbuch), eine Schätzung oder Glaubhaftmachung ist nicht möglich.
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