Seit Oktober 2016 kรถnnen Steuer- und Strafbehรถrden bei Verdachtsverfรคllen aus dem zentralen Kontenregister erheben, รผber welche Bankverbindungen (Konten, Depots, Sparbรผcher) eine Person in รsterreich verfรผgt. Dabei sind Bank, Kontonummer, IBAN sowie Tag der Kontoerรถffnung und Tag einer etwaigen Kontoschlieรung ersichtlich. Auch nach Schlieรung eines Kontos bleibt dieses noch fรผr 10 Jahre im Kontenregister eingetragen. Kontostรคnde kรถnnen im Kontenregister allerdings nicht eingesehen werden, dafรผr ist eine Konteneinschau mittels gerichtlicher Genehmigung zu beantragen (siehe dazu auch den Beitrag: Bankkonten nun auf FinanzOnline ersichtlich: Zentrales Kontenregister seit Oktober 2016 online).
Aus einer parlamentarischen Anfragebeantwortung von Bundesminister Dr. Schelling vom 10. Mรคrz 2017 geht nun erstmals hervor, wie umfangreich die Steuerbehรถrden die Mรถglichkeit der Einsichtnahme in das Kontenregister bereits genutzt haben (siehe: Seite 2-3 der BMF-Anfragebeantwortung 10913/AB). Von Oktober 2016 bis Ende Februar 2017 wurden insgesamt 1.756 Abfragen des Kontenregisters vorgenommen. Konteneinschauen wurden hingegen in normalen Abgabeverfahren noch nicht getรคtigt (diese scheiยญnen bisher den Strafverfahren vorbehalten zu sein bzw. wurde die bislang einzige Beantragung mangels ausreichender Begrรผndung abgelehnt).
Aus einer der Anfragebeantwortung beiliegenden Detailaufstellung ist ersichtlich, dass insbesondere die Wiener und Salzburger Steuerbehรถrden sowie die Steuerfahndung bei der Abfrage fรผhrend sind. Bei den fรผr unsere Klient:innen bedeutendsten Finanzรคmยญtern stellen sich die Abfragen gereiht nach Hรคufigkeit wie folgt dar:
Im normalen Veranlagungsverfahren mรผssen zur Abfrage des Kontenregisters Bedenken der Steuerbehรถrde geยญgen die Richtigkeit der Steuererklรคrung bestehen und in Folge ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. In dieยญsem ist dem Steuerpflichtigen die Mรถglichkeit zur Stellungnahme einzurรคumen. Erst nach Wรผrdigung dieser Stellungnahme kann es zu einer Abfrage kommen. Bei Auรenprรผfungen kann die Abfrage hingegen bereits im Zuge der Prรผfungsvorbereiยญtung erfolgen, wenn gewisse Grรผnde bzw. Risikovermutungen dafรผr sprechen.
Laut interner Vorgabe der Finanzverwaltung ist eine Abfrage in jedem Fall zu prรผfen und zu begrรผnden. Diese bedarf zudem einer Genehmigung eines Dienstvorgesetzten, muss dokumentiert werden und der/die Steuerpflichtige ist darรผber zu informieren.
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