Das Dilemma vieler Selbstständiger im Zusammenhang mit der Zahlung ihrer Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ist wohlbekannt: Die tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge werden von der SVA erst aufgrund des Steuerbescheids ermittelt. Bis dahin werden vorläufige Beiträge vorgeschrieben, die auf den vor drei Jahren erzielten Einkünften basieren. Aufgrund von Schwankungen in den Einkünften kommt es somit häufig zu überhöhten oder zu nicht ausreichenden Vorschreibungen. Gesetzliche Änderungen erleichtern es nun, dies zu vermeiden.
Sowohl die Herabsetzung als auch die Erhöhung der laufenden SVA-Beiträge kann nun mehrmals pro Jahr beantragt werden. Sollte die vorläufige Beitragsgrundlage zu hoch erscheinen, kann auf Basis der zu erwartenden Einkünfte, die Beitragslast durch eine Herabsetzung an die unternehmerische Realität angepasst werden. Fällt die Geschäftsentwicklung jedoch entschieden positiver aus, kann die vorläufige Beitragsgrundlage erhöht werden, um etwaige Nachzahlungen zu vermeiden. Selbst bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern kann die steuerliche Auswirkung der erhöhten Beitragszahlung als Betriebsausgabe ins laufende Jahr vorgezogen werden.
Die von der SVA quartalsweise am Beginn der Monate Februar, Mai, August und November ausgesandten, und am Ende der jeweiligen Monate fälligen, Vorschreibungen können nun gemäß § 35 Abs 5b GSVG auf Wunsch auch in monatlichen Teilbeträgen entrichtet werden. Um von quartalsweiser auf monatliche Zahlung umzustellen und somit die finanzielle Belastung auf mehrere Monate aufzuteilen, muss ein Antrag bei der SVA gestellt werden.
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