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Meldepflicht für Auslandszahlungen über EUR 100.000,-

Online seit 6. April 2016, Lesedauer: 1 Min.

Werden Zahlungen ins Ausland geleistet, so unterliegen diese Zahlungen in Österreich unter gewissen Voraussetzungen zwingend der Meldepflicht an das Finanzamt (§ 109b EStG). Diese Meldepflicht betrifft Zahlungen für:

  • Tätigkeiten im Sinne des § 22 EStG, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird, wie z. B. Gehälter und Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter- Geschäftsführer, Einkünfte aus vermögensverwaltender Tätigkeit oder aus freiberuflicher Tätigkeit (Ärzt:innen, Rechtsanwält:innen, Künstler:innen, Wissenschaftler:innen),
  • Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland (z. B. inländisches Vermögen) beziehen, und
  • kaufmännische oder technische Beratung im Inland,

Die Meldung kann nur unterbleiben, wenn bei Zahlungen an eine/n Leistungsempfänger:in der Betrag von EUR 100.000 nicht überschritten wird oder ein Steuerabzug nach § 99 EStG vorgenommen wurde sowie in allen Fällen, in denen die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die einer mindestens 15 %igen Besteuerung im Ausland unterliegt.

Wird die Meldung rechtswidrig unterlassen, so stellt dies eine Finanzordnungswidrigkeit dar, für welche Geldstrafen von bis zu 10 % des mitzuteilenden Betrages (höchstens jedoch EUR 20.000,-) verhängt werden können.

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