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Mit Jahresbeginn eine neue Bilanz ziehen: Zur zwingenden Anwendung des RÄG ab 2016

Online seit 12. November 2015, Lesedauer: 2 Min.

Das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG) ist bereits Anfang Jänner 2015 in Kraft getreten. Aufgrund von Übergangsbestimmungen sind die Neuerungen für Kapitalgesellschaften aber erst auf alle Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Beim Bilanzstichtag 31.12., somit erstmals auf das Wirtschaftsjahr 1.01.2016 bis 31.12.2016, beim Bilanzstichtag 30.06., somit erstmals auf das Wirtschaftsjahr 1.07.2016 bis 30.06.2017.

In den vergangenen Ausgaben haben wir bereits detailliert über die Neuerungen berichtet. Aus aktuellem Anlass stellen wir die wesentlichsten Änderungen hier nochmals kurz für Sie vor:

  • Die Umsatzerlöse haben künftig auch die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit untypischen Verkäufe und Dienstleistungen (z. B. Mieterlöse) zu erfassen. Es wird dadurch teilweise zu einer Verschiebung von den sonstigen betrieblichen Erträgen zu den Umsatzerlösen kommen.
  • Kleinstkapitalgesellschaften mit den Schwellenwerten EUR 700.000,- Umsatzerlöse, 10 DienstnehmerInnen und EUR 350.000,- Bilanzsumme brauchen keinen Anhang erstellen.
  • Die Herstellungskosten von Anlage- und Umlaufvermögen sind – wie schon bisher im Steuerrecht – künftig inklusive der Gemeinkosten zu berechnen.
  • Langfristige Rückstellungen (Restlaufzeit > 12 Monate) sind künftig mit dem „marktüblichen Zinssatz“ abzuzinsen. Vereinfachend kann auch ein Zinssatz von 3,5 % p. a. verwendet werden. Dies wird im Regelfall zu geringeren Rückstellungen führen. Die erforderlichen Anpassungen auf bestehende Rückstellungen können über 5 Jahre verteilt werden.
  • Außerplanmäßige Abschreibungen (auch aus Vorjahren) sind künftig bei Wertaufholung zwingend zuzuschreiben. Zur Vermeidung eines sofortigen (auch steuerpflichtigen) Zuschreibungsertrages für in der Vergangenheit unterlassene Wertaufholungen kann einmalig im ersten Jahr der erstmaligen Anwendung des RÄG 2014 eine Zuschreibungsrücklage dotiert werden.
  • Der Bilanzposten "unversteuerte Rücklagen" entfällt ersatzlos. Stattdessen erfolgt ein Ausweis in den Gewinnrücklagen.
  • Außerordentliche Erträge und Aufwendungen werden abgeschafft und sind zur Gänze den „ordentlichen“ Positionen zuzuordnen.

 

Unser Fazit:
Das RÄG 2014 bringt zahlreiche bilanzpolitische Veränderungen für Kapitalgesellschaften mit sich. Erleichterungen für kleine Unternehmen, Neuerungen bei Bilanzierung und Bewertung, eine veränderte Anhangerstellung sowie steuerliche Begleitmaßnahmen verlangen nach einer intensiven Auseinandersetzung mit der Thematik.
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