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Fachartikel

Neue Regelungen für den Versandhandel (z. B. bei Onlineshops): Änderungen bei EU-Lieferungen an Private ab 1. Juli 2021

Online seit 7. Juni 2021, Lesedauer: 2 Min.

Nicht zuletzt aufgrund der Corona-Pandemie bieten viele österreichische Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen auch über das Internet an. Somit können nicht nur in Österreich, sondern auch EU- und weltweit Kunden erreicht werden. Liefert Ihr Unternehmen an Privatpersonen innerhalb der EU, also handelt es sich um eine EU-Lieferung, sind ab dem 1. Juli 2021 geänderte Umsatzsteuerregelungen zu beachten.

Bisher: Registrierungspflicht bei Überschreiten der Lieferschwelle für EU-Lieferungen

Bis zum 30. Juni 2021 sind EU-Lieferungen an Privatpersonen und sogenannte Schwellenwerber ins EU-Ausland („Versandhandel“) in Österreich zu versteuern und Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen. Erst nach Überschreiten der Lieferschwelle, die meist EUR 100.000,- beträgt, aber abhängig vom Mitgliedsstaat auch deutlich darunter liegen kann, muss sich ein österreichisches Unternehmen im jeweiligen Mitgliedsstaat für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren und die Umsatzsteuer des jeweiligen Mitgliedsstaates in Rechnung stellen.

Ab 1. Juli 2021: Ort der Lieferung im Bestimmungsland

Zukünftig sind Versandhandelsumsätze, wie auch jetzt schon elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen, grundsätzlich in jenem Mitgliedsstaat zu versteuern, in welches die Ware versendet wird („Bestimmungsland“). Dies würde dazu führen, dass österreichische Unternehmen sich in einer Vielzahl von EU-Mitgliedsstaaten für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren müssten. Um dies zu vermeiden, wird das System des Mini-One-Stop-Shop (MOSS), das bisher schon für elektronisch erbrachte Dienstleistungen gilt, ausgebaut und zum EU-OSS. Somit müssen inländische Unternehmen zwar die ausländische Umsatzsteuer in Rechnung stellen, diese kann aber mittels eigener, vierteljährlicher Erklärung dem österreichischen Finanzamt gemeldet und zusammen mit der österreichischen Umsatzsteuer überwiesen werden. Unternehmen, deren Versandhandelsumsätze und elektronisch erbrachte Dienstleistungen im vergangenen und aktuellen Jahr weniger als EUR 10.000,- betragen haben, können weiterhin die österreichische Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Unser Fazit:
Falls Sie im Jahr 2020 oder 2021 mehr als EUR 10.000,- Umsätze mit Privatpersonen im EU-Ausland erzielt haben, besprechen Sie die weitere Vorgehensweise bitte mit Ihrem/Ihrer zuständigen SachbearbeiterIn. Falls Sie diese Grenze nicht überschritten haben, empfehlen wir zukünftig die Umsätze mit Privatpersonen im EU-Ausland zu dokumentieren, um rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen (z. B. Änderungen in Ihrem Rechnungssystem oder Onlineshop) setzen zu können.
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