Wie seit langem angekündigt, ist es nun soweit – seit dem Jahr 2023 kann ein Investitionsfreibetrag als zusätzliche Betriebsausgabe im Rahmen der Jahressteuererklärung abgezogen werden. Wir haben darüber bereits im Frühling 2022 berichtet. Details dazu, für welche Wirtschaftsgüter der hohe IFB von 15 % gilt, wurden jetzt angekündigt.
Grundsätzlich beträgt der IFB 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, erhöht sich im Bereich der Ökologisierung aber auf 15 %. Welche Investitionen in diesen Bereich fallen, muss per Verordnung geregelt werden. Ein Entwurf dieser Verordnung (Öko-IFB-VO) liegt nun vor und enthüllt bereits unterjährigen Handlungsbedarf, denn gegebenenfalls muss rechtzeitig eine Plausibilisierung zum Nachweis der Ökologisierung angefordert werden.
Wirtschaftsgüter für die der erhöhte IFB zusteht sind laut Verordnungsentwurf unter anderem emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor sowie E-Ladestationen, Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger, Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen und Anlagen zur Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen in Form eines stationären Systems. Für diese Wirtschaftsgüter ist es auch nicht erforderlich, die Ökologisierung durch eine Plausibilisierung nachzuweisen.
Weiters gelangt der IFB von 15 % auf Investitionen zur Anwendung, wenn das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefondsgesetz anwendbar und diese Investition durch die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) förderfähig ist. Das trifft zum Beispiel auf die Errichtung von Anlagen zur betrieblichen Abwasserreinigung oder von Abfallbehandlungsanlagen zur Sanierung von Altlasten zu sowie auf Investitionen zur Forcierung der aktiven Mobilität – Radfahren und Gehen – und von Mobilitätsmanagement zu. Liegen die inhaltlichen Voraussetzungen für eine solche Förderung der Investition grundsätzlich vor, kann aber die Förderung zum Beispiel aufgrund bereits ausgeschöpfter Fördertöpfe oder versäumter Fristen nicht mehr gewährt werden, muss eine Plausibilisierung vorgelegt werden, welche die grundsätzliche Förderbarkeit bestätigt. Dies kann laut Verordnung durch Ziviltechniker:innen oder ein technisches Büro mit einschlägigem Fachgebiet, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet oder eben die KPC selbst erfolgen. Wichtig ist, dass bei Wahl der Plausibilisierung durch die KPC der Verordnungsentwurf derzeit vorsieht, dass diese bis längstens drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes bei der KPC beantragt werden muss.
Ein IFB von 15 % gilt auch für Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen. Gemeint sind damit Wirtschaftsgüter, für die im Rahmen des „Programms für die Unterstützung des Ausbaus von Anschlussbahnen sowie von Umschlagsanlagen des Intermodalen Verkehrs“ oder des „Investitionsförderprogramms Kombinierter Güterverkehr“ von der zuständigen Förderstelle Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG) eine Förderung gewährt. Die obigen Ausführungen zur Plausibilisierung gelten für diese Investitionen analog. Auch hier muss gegebenenfalls eine Plausibilisierung angefordert werden, sollte keine Förderung gewährt werden. Anstelle der KPC tritt hier die SCHIG.
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