Eine Selbstanzeige ermöglicht es den Steuerpflichtigen, bei Erfüllung der im Finanzstrafgesetz vorgesehenen Kriterien durch Nachzahlung des zuvor verkürzten Betrages, finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen.
Bisher war es möglich, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Zeitraumes (z. B. Einkommensteuer 2013) mehrere (Teil-)Selbstanzeigen abzugeben, wenn hierfür ab der zweiten Selbstanzeige ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf die Abgabenschuld entrichtet wurde. Weiters musste eine Selbstanzeige spätestens bei Beginn der Betriebsprüfung erstattet werden, weshalb in der Praxis oft zugewartet wurde, bis die Entdeckung eines Vergehens unmittelbar drohte.
Durch eine Neuregelung soll diesem Verhalten nun entgegengewirkt werden. Erfolgt die Selbstanzeige erst nach Ankündigung einer Betriebsprüfung, so werden, je nach Höhe der verkürzten Ausgaben, Zuschläge von 5 % bis 30 % auf die Abgabenschuld festgesetzt. Dieser Strafzuschlag entfällt nur, wenn die Abgabenverkürzung lediglich leicht fahrlässig erfolgt ist. Um ein Taktieren der Steuerpflichtigen zu unterbinden, wurde darüber hinaus die Möglichkeit der wiederholten Selbstanzeige für denselben Steueranspruch abgeschafft.
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