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Neuerliche Verschärfung bei Selbstanzeigen seit 1. Oktober 2014 wirksam

Online seit 20. November 2014, Lesedauer: 2 Min.

Eine Selbstanzeige ermöglicht es den Steuerpflichtigen, bei Erfüllung der im Finanzstrafgesetz vorgesehenen Kriterien durch Nachzahlung des zuvor verkürzten Betrages, finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen.

Die Praxis mehrerer (Teil-)Selbstanzeigen und ein eher abwartendes Verhalten dominierten in der Vergangenheit

Bisher war es möglich, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Zeitraumes (z. B. Einkommensteuer 2013) mehrere (Teil-)Selbstanzeigen abzugeben, wenn hierfür ab der zweiten Selbstanzeige ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf die Abgabenschuld entrichtet wurde. Weiters musste eine Selbstanzeige spätestens bei Beginn der Betriebsprüfung erstattet werden, weshalb in der Praxis oft zugewartet wurde, bis die Entdeckung eines Vergehens unmittelbar drohte.

Seit Oktober 2014 gilt: Wiederholte Selbstanzeigen und das aktive Zuwarten auf eine Betriebsprüfung sind nicht mehr möglich

Durch eine Neuregelung soll diesem Verhalten nun entgegengewirkt werden. Erfolgt die Selbstanzeige erst nach Ankündigung einer Betriebsprüfung, so werden, je nach Höhe der verkürzten Ausgaben, Zuschläge von 5 % bis 30 % auf die Abgabenschuld festgesetzt. Dieser Strafzuschlag entfällt nur, wenn die Abgabenverkürzung lediglich leicht fahrlässig erfolgt ist. Um ein Taktieren der Steuerpflichtigen zu unterbinden, wurde darüber hinaus die Möglichkeit der wiederholten Selbstanzeige für denselben Steueranspruch abgeschafft.

Unser Tipp:
Da seit dem 1.10.2014 nur mehr die erste Selbstanzeige strafaufhebend wirkt, raten wir dazu, in dieser unbedingt alle (Teil-)Vergehen betreffend den konkreten Abgabenanspruch offenzulegen. Denn eine unvollständige Selbstanzeige verhindert die Strafaufhebung für allfällige sonstige Finanzvergehen betreffend denselben Abgabenanspruchs und geht deshalb zu Lasten der Abgabenpflichtigen.
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