Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) hat im September 2024 die AFRAC-Stellungnahme 40 veröffentlicht, die die Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) neu regelt. Diese Stellungnahme ersetzt die bisher geltende Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen KFS/RL 13 und bringt im Detail wesentliche Änderungen mit sich.
Hybride Finanzinstrumente kombinieren Merkmale von Eigen- und Fremdkapital und positionieren sich somit zwischen diesen beiden Kategorien. Typische Beispiele sind Genussrechte, stilles Gesellschafterkapital oder partiarische Darlehen. Die korrekte bilanzielle Einordnung dieser Instrumente ist entscheidend für die Darstellung der Finanzlage eines Unternehmens.
Die neue AFRAC-Stellungnahme 40 bringt im Vergleich zur KFS/RL 13 erhebliche Änderungen mit sich, insbesondere in Bezug auf die Kriterien zur Qualifikation als Eigenkapital, die Kapitalerhaltung und den Anwendungsbereich.
Während KFS/RL 13 die Kriterien Nachrangigkeit, Erfolgsabhängigkeit der Vergütung und Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe vorsah, werden diese in AFRAC 40 präzisiert und erweitert. AFRAC 40 legt den Schwerpunkt auf Nachrangigkeit, Kapitalerhaltung bei Vergütung und Rückzahlung sowie auf eine unbefristete Kapitalüberlassung. Diese Neudefinition hebt die Bedeutung des Gläubigerschutzes und der Kapitalerhaltung stärker hervor.
Nach AFRAC 40 ist eine Rückzahlung nur zulässig, wenn das formelle Eigenkapital nach Rückzahlung mind. der Summe der gegen Ausschüttungen besonders geschützten Eigenkapitalbestandteile entspricht. Damit zeigt AFRAC 40 Flexibilität, indem es beidseitige ordentliche Kündigungsrechte für hybride Finanzinstrumente erlaubt, sofern die Kapitalerhaltung gewährleistet ist. Im Gegensatz dazu schließt KFS/RL 13 eine ordentliche Kündigung generell aus.
Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass hybride Finanzinstrumente bei Erfüllung der kumulativen Kriterien (Nachrangigkeit, Kapitalerhaltung bei Vergütung und Rückzahlung sowie Unbefristetheit) als Teil des bilanziellen Eigenkapitals ausgewiesen werden. Dies bedeutet, dass sie nicht mehr als Sonderposition zwischen Eigen- und Fremdkapital erscheinen, sondern klar als Teil des bilanziellen Eigenkapitals ausgewiesen sind.
Die AFRAC-Stellungnahme 40 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut machen, um eine reibungslose Umstellung sicherzustellen.
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