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Novelle verschärft das Vorgehen bei Lohn- und Sozialdumping

Online seit 12. Januar 2015, Lesedauer: 3 Min.

Bereits seit 2011 droht bei Unterschreitung des kollektivvertraglichen Grundlohns eine Verwaltungsstrafe. Im Fokus des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSDB-G) stehen zwar vor allem ausländische ArbeitgeberInnen, das Verbot der Unterentlohnung macht jedoch auch vor inländischen UnternehmerInnen nicht halt.

Neue Novelle seit Jahresbeginn

Durch eine mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Novelle des LSDB-G wurde die behördliche Lohnkontrolle auf das gesamte kollektivvertragliche Entgelt inklusive aller Bestandteile erweitert. Damit werden nun u. a. auch Sonderzahlungen, Überstunden samt Zuschlägen und etwaige Zulagen in die Kontrollen miteinbezogen. Auch eine falsche kollektivvertragliche Einstufung kann eine Unterentlohnung nach sich ziehen.

Hohe Strafandrohungen

Die Strafen betragen zwischen EUR 1.000,00 und EUR 10.000,00 pro Arbeitnehmer:in (im Wiederholungsfall EUR 2.000,00 bis EUR 20.000,00). Sind insgesamt mehr als drei Beschäftige betroffen, so erhöht sich der Strafrahmen auf EUR 2.000,00 bis EUR 20.000,00 für jede/n Dienstnehmer:in (im Wiederholungsfall EUR 4.000,00 bis EUR 50.000,00).

Neu: Verständigung der betroffenen Beschäftigten

Völlig neu ist, dass die von der Unterentlohnung betroffenen ArbeitnehmerInnen hinsichtlich der gegenüber dem/der Unternehmerin ausgesprochenen Strafen
automatisch in Kenntnis gesetzt. Diese Vorgehensweise ermöglicht es den MitarbeiterInnen, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Unser Tipp:
Bei Gesetzesverstoß kann die zuständige Behörde von einer Anzeige absehen, wenn die etwaige Unterentlohnung als gering angesehen wird oder das eigene Verschulden leichte Fahrlässigkeit nicht überschreitet. Die festgestellte Unterentlohnung muss dabei binnen einer festgesetzten Frist nachbezahlt wird.
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