Wie bereits berichtet (siehe: aws Beschäftigungsbonus ab Juli 2017: Die wichtigsten Details zu Förderung und Antragstellung), kann der Beschäftigungsbonus seit 1. Juli 2017 über den Fördermanager der aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) beantragt werden. Wir haben in den letzten Tagen bereits mehrere unserer Klienten bei der Antragstellung unterstützt. Die dabei gewonnenen Erfahrungen sowie weitere wichtige Praxistipps möchten wir Ihnen natürlich nicht vorenthalten.
Bitte beachten Sie, dass Anträge nur bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel eingebracht werden können. Zwar belaufen sich die für den Beschäftigungsbonus budgetierten Mittel auf EUR 2 Mrd., dennoch gilt das Prinzip „first come, first served“. Im Zweifelsfall empfehlen wir daher, bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses ab 1. Juli 2017, einen Antrag auf Beschäftigungsbonus zu stellen, selbst wenn derzeit noch kein Beschäftigungszuwachs vorliegt. Da vor Auszahlung des Beschäftigungsbonus (erstmalig ein Jahr nach erfolgter Antragstellung) die Voraussetzungen ohnehin nochmals zu prüfen sind, teilt auch die aws aktuell diese Ansicht.
Pro Unternehmen ist nur eine Antragstellung möglich. Bestehende Anträge können in Folge aber durch Meldung weiterer förderungsfähiger Arbeitsverhältnisse erweitert werden. Dabei gilt sowohl für Antragstellung als auch Erweiterung eines bestehenden Antrags eine 30-Tages-Frist ab Beginn der Pflichtversicherung des neuen Arbeitsverhältnisses. Davon ausgenommen sind Teilzeitarbeitsverhältnisse, die erst zusammen ein Vollzeitäquivalent von 38,5 Wochenstunden ergeben. In diesem Fall beginnt die 30-Tages-Frist erst mit Beginn jenes Arbeitsverhältnisses, mit dem das Vollzeitäquivalent erreicht oder überschritten wird.
Die Beschäftigtenstände umfassen mit Ausnahme von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten alle im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer:innen. Die Beschäftigtenstände sind in Köpfen (= Anzahl an Personen) anzugeben, eine Aliquotierung bei Teilzeitarbeitsverhältnissen ist nicht vorzunehmen.
Um überprüfen zu können, ob ein zusätzliches Arbeitsverhältnis geschaffen wurde, sind die Beschäftigungsstände unmittelbar am Tag vor Entstehen des ersten zu fördernden Arbeitsverhältnisses und zum Ende der vier vorausgegangenen Kalenderquartale heranzuziehen. Der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen zu einem dieser fünf Stichtage wird dann als Referenzwert festgelegt und vertraglich fixiert. Dieser Referenzwert gilt in Folge auch für alle weiteren förderungsfähigen Arbeitsverhältnisse als Ausgangsbasis für die Berechnung der Zusätzlichkeit, es kommt bei Erweiterung eines bestehenden Antrags zu keiner neuerlichen Berechnung des Referenzwertes.
Die Abrechnung und Auszahlung erfolgt einmal jährlich im Nachhinein. Vor Abrechnung und Auszahlung des Beschäftigungsbonus wird der Referenzwert mit dem zum Abrechnungsstichtag gültigen Beschäftigtenstand verglichen. Der Zuwachs zum fixierten Referenzwert muss daher zum Abrechnungsstichtag (und nicht im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Anmeldung des neuen Arbeitsverhältnisses) zumindest ein ganzes Vollzeitäquivalent (38,5 Wochenstunden) betragen. Als Abrechnungsstichtag gilt jener Tag, der 12 Monate nach Beginn des ersten in den Förderantrag aufgenommenen Arbeitsverhältnisses liegt. Für Anträge, die am 3.7.2017 gestellt wurden, bedeutet das, dass die Abrechnung (Abrechnungsstichtag) erstmalig am 3.7.2018 und in Folge am 3.7.2019 und am 3.7.2020 durchgeführt wird (jedes zusätzlich geschaffene Arbeitsverhältnis wird bis zu 3 Jahre gefördert).
Bei Saisonbetrieben (z. B. in der Gastronomie, Hotellerie oder Bauwirtschaft) können die Beschäftigtenstände unterjährig stark schwanken. Hier gilt, dass die Antragstellung in Zeiten eines hohen Beschäftigtenstandes erfolgen sollte. Ansonsten wäre es nur schwer möglich, am Abrechnungsstichtag (somit 12 Monate nach Beginn des ersten in den Förderantrag aufgenommenen Arbeitsverhältnisses) den Referenzwert überhaupt überschreiten zu können.
Bitte beachten Sie, dass laut Förderrichtlinie Ihre neuen ArbeitnehmerInnen aufgrund von Datenschutzbestimmungen ihre Zustimmung für die Weitergabe von personenbezogenen Daten an die aws erteilen müssen. Diese hat vor der Antragstellung in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine ausgearbeitete Vorlage übermitteln wir Ihnen auf Wunsch gerne per E-Mail.
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