Das Betreiben von Punsch- und Glühweinständen in der Weihnachtszeit ist für viele Vereine eine willkommene Gelegenheit, die eigene Vereinskassa aufzubessern bzw. Spenden für bedürftige Personen zu lukrieren. Damit auf die gutgemeinte Aktion kein übler Kater folgt, klären wir über die steuerliche Behandlung und die organisatorischen Rahmenbedingungen auf.
Der Punsch- oder Glühweinstand eines gemeinnützigen Vereins stellt gemäß § 45 Abs. 1 BAO einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar, sofern der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. Der Stand ist prinzipiell steuerpflichtig, während der Verein selbst von der Steuerpflicht befreit bleibt. Bis zum jährlichen Freibetrag von EUR 10.000,- sind die Gewinne eines entbehrlichen Hilfsbetriebes jedoch nicht zu versteuern (Anteile darüber mit 25 % KöSt). Nichtverbrauchte Freibeträge können für maximal zehn Jahre vorgetragen werden.
Werden die dortigen Speisen und Getränke zu marktüblichen Preisen angeboten, so kann der Gewinn der Einfachheit halber (= keine Aufbewahrung von Unterlagen nötig) mit 10 % der erzielten Verkaufserlöse errechnet werden. Wird erheblich mehr (+ 100 %) als der Markpreises verlangt, stellt der Mehrbetrag eine reine (steuerfreie) Spende dar, die für die Gewinnermittlung nicht weiter zu beachten ist. Unentgeltliche Zuwendungen durch eine separat aufgestellte Spendenbox, sind ebenfalls wie echte Spenden und damit nicht als Betriebseinnahmen zu behandeln.
Die Organisation eines Punschstandes durch einen Verein im Rahmen eines örtlichen Adventfestes, kann als sogenanntes „kleines Vereinsfest“ abgehalten werden. Die Umsetzung eines solchen Festes muss von den Vereinsmitglieder und ihren Angehörigen getragen sein. Eine Gesamtveranstaltungsdauer von max. 72 Stunden pro Jahr darf nicht überschritten werden. Auftritte von Musik- und Künstlergruppen sind prinzipiell unschädlich, wenn diese für ihre Darbietung höchsten EUR 1.000,- pro Stunde erhalten. Ist dies nicht der Fall, so treten Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht, sowie bei Überschreiten der Umsatzgrenzen (Jahresumsatz ≥ EUR 15.000,- oder Barumsatz ≥ EUR 7.500,-) auch die Registrierkassenpflicht, in Kraft.
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