In Familienunternehmen kommt es häufig vor, dass Ehepartner:innen, Eltern, Kinder oder auch andere Familienangehörige unentgeltlich mitarbeiten bzw. aushelfen. Aufgrund dieser Unentgeltlichkeit und des persönlichen Naheverhältnisses werden über die ausgeübte Tätigkeit oftmals keine Aufzeichnungen geführt. Ein zwischen der SVA, der Wirtschaftskammer und dem BMF akkordiertes Merkblatt samt Mustervereinbarung hat hierfür seit 2015 großteils Unterstützung geschaffen, um im Falle von Kontrollen (z. B. durch die Finanzpolizei) vorbereitet zu sein.
Mangels Entgelts für die familienhafte Mitarbeit scheinen für diese Tätigkeiten keine Personalaufwendungen im Rechnungswesen auf. Im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) kann nun die Frage auftreten, wie mit den über die Lohnverrechnung abgerechneten Personalaufwendungen die Öffnungszeiten des Unternehmens abgedeckt bzw. die verbuchten Umsätze erzielt werden konnten. Ohne Dokumentation und Nachweis der familienhaften Mitarbeit könnten nun seitens der Behörde „Schwarzzahlungen“ an das famlienfremde Personal überlegt bzw. behauptet werden. Kann die unentgeltliche familienhafte Mitarbeit nur mündlich vorgebracht werden, ohne jedoch entsprechende schriftliche Vereinbarungen vorlegen zu können, räumt man der Behörde einen unnötigen Argumentationsvorsprung ein. Können hingegen die für jedes Jahr abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarungen über die unentgeltliche familienhafte Mitarbeit unverzüglich vorgelegt werden, liegt es an der Behörde, diese zu widerlegen.
Das zwischen SVA, der Wirtschaftskammer und dem BMF akkordierte Merkblatt (siehe auch: WWW.GRS.AT/SERVICES/FORMULARE) wird laufend aktualisiert. An den darin seit 2015 dargestellten Vermutungen hinsichtlich des Nicht-Vorliegens eines Dienstverhältnisses (siehe Artikel: Gemeinsame Einigung erzielt: Erleichterungen für familiäre Mithilfe in Ihrem Betrieb) hat sich jedoch nichts geändert. Gegen ein Dienstverhältnis spricht generell der Status als Ehegatt:in, eingetragene/r Partner:in, Lebensgefährt:in, leibliches Kind sowie Adoptiv- und Stiefkind, Eltern, Großeltern und Geschwister. Bei sonstigen nahen Angehörigen (z. B. Schwäger:innen, Enkel-, Pflege- oder Schwiegerkindern, Nichten oder Neffen) wird hingegen ein Dienstverhältnis vermutet.
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