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Fachartikel

Register der wirtschaftlichen Eigentümer: Wichtige Hinweise und Neuerungen zum WiEReG

Online seit 10. Oktober 2019, Lesedauer: 2 Min.

Seit dem Jahr 2018 müssen inländische Unternehmen in der Rechtsform Kapital- bzw. Personengesellschaft, Stiftung oder Verein ihre wirtschaftlichen Eigentümer melden (siehe auch: Register der wirtschaftlichen Eigentümer: Meldeverpflichtung bis zum 1. Juli 2018 rückt näher). Wirtschaftlicher Eigentümer ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 % am Unternehmen beteiligt ist. Die Meldung soll der Verhinderung von Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung dienen und ist über das Unternehmensserviceportal (USP) möglich.

Verpflichtung zur jährlichen Kontrolle des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Es besteht die Verpflichtung, zumindest einmal jährlich zu überprüfen, ob die Daten im Register der wirtschaftlichen Eigentümer korrekt bzw. aktuell sind. Folglich sind die im Jahr 2018 getätigten Meldungen bzw. Eintragungen heuer erstmalig zu kontrollieren. Grundsätzlich gilt, dass die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das Firmenbuch an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu übermitteln sind. Änderungen der Angaben sind ebenfalls binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Verletzung dieser Meldepflichten sind Strafen bis zu EUR 200.000,- möglich. Für sehr viele Unternehmen besteht letztlich kein Handlungsbedarf, da die erforderlichen Daten aus anderen öffentlichen Registern und Datenbanken übernommen werden (z. B. Firmenbuch). Zu beachten ist, dass besonders bei mehrstöckigen Beteiligungen (Beteiligung an einer GmbH mittels einer anderen GmbH) bzw. bei Treuhandschaften keine automatische Übernahme der Daten aus einem Register erfolgen kann und daher die meldepflichtigen Rechtsträger die Meldung eigenverantwortlich durchzuführen haben.

Wesentliche Änderungen des WiEReG durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019

Mit 10. November 2020 werden die beiden wichtigsten Neuerungen in Kraft treten. Diese werden nachfolgend kurz angeführt:

  • Öffentliche Einsicht
    Bisher war die Einsichtnahme (abgesehen von Behörden) für Personen und Organisationen nur bei berechtigtem Interesse möglich. An das Vorliegen eines berechtigten Interesses waren strenge Voraussetzungen geknüpft. Künftig kann jede Person einen (kostenpflichtigen) öffentlichen Auszug aus dem Register ohne Nachweis eines berechtigten Interesses anfordern. Somit werden letztlich auch Treuhandschaften offengelegt.
  • Compliance Package
    Künftig besteht die Möglichkeit, jene Unterlagen, die zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer verwendet wurden, als sogenanntes Compliance-Package an die Registerbehörde zu übermitteln. Dieses Package gilt für ein Jahr. Untergeordnete Gesellschaften können auf diese Dokumente verweisen, was deren Meldepflichten erleichtert bzw. beschleunigt.
Unser Tipp:
Aufgrund der unverändert hohen Strafen bei Nicht- bzw. Falschmeldung und der Verpflichtung, die gemeldeten Daten zumindest einmal jährlich zu überprüfen, wird dringend angeraten, diese Kontrolle in die betrieblichen Ablaufprozesse zu integrieren. Gerne stehen wir Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite.
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