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Reiseleistungen im Konzern: Vorsicht vor umsatzsteuerlichen Stolpersteinen bei der Margenbesteuerung

Online seit 24. November 2023, Lesedauer: 3 Min.

Fรผr Reiseleistungen gegenรผber Privatpersonen kam in ร–sterreich umsatzsteuerlich schon bisher die Margenbesteuerung zur Anwendung. Dabei berechnet sich die Umsatzsteuer nicht vom Nettoentgelt des Reiseveranstalters, sondern bloรŸ aus der Differenz (โ€žMargeโ€œ) zwischen Verkaufspreis und den dafรผr bezogenen Reisevorleistungen. Im Gegenzug ist fรผr den Reiseveranstalter kein Vorsteuerabzug fรผr die bezogene Reiseleistung mรถglich.

Ausweitung der Margenbesteuerung auf B2B-Leistungen

Seit dem 1. Jรคnner 2022 findet die Margenbesteuerung auf Reiseleistungen nicht nur im Business-to-Consumer (B2C)-Bereich, sondern auch im Business-to-Business (B2B)-Bereich, einschlieรŸlich Kettengeschรคften, Anwendung. Dabei ist es irrelevant, ob am Ende der Kette ein/e Konsument:in oder ein/e Unternehmer:in steht. Eine Verschรคrfung dieser Regelungen erfolgte sodann durch ein EuGH-Urteil vom 29.06.2023 (Rs C-108/22, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej). Der EuGH entschied, dass die Margenbesteuerung auch bei reinen Beherbergungsdienstleistungen anwendbar ist, wenn diese von einem Dritten eingekauft und im eigenen Namen weiterverkauft werden, ohne zusรคtzliche Leistungen zu erbringen.

Margenbesteuerung auch bei bloรŸer Weiterverrechnung im Konzern

Dies hat praktische Auswirkungen auf miteinander verbundene Unternehmen, insbesondere Konzerne, die Beherbergungsleistungen einkaufen und intern weiterverkaufen. รœbernimmt eine รถsterreichische Konzerngesellschaft diese Tรคtigkeiten, unterliegt sie der Margenbesteuerung und es steht keine Vorsteuerabzugsberechtigung fรผr die eingekauften Reisevorleistungen zu. Diese Regelung kann somit erhebliche Nachteile fรผr Konzerne verursachen, die die Organisation von Reiseleistungen in einer Gesellschaft bรผndeln, wie folgendes Beispiel zeigt:

Mitarbeiter:innen der auslรคndischen Konzernmutter nehmen z. B. als Vortragende an einer Weiterbildung bei der รถsterreichischen Konzerntochter teil. Die Organisation der Reise/des Transfers und der Beherbergung der Mitarbeiter:innen werden dabei durch die Konzerntochter organisiert. Sรคmtliche Rechnungen des Hotels und รผber die Reise/den Transfer werden daher an die Konzerntochter fakturiert und in Folge von dieser an die Konzernmutter weiterverrechnet. Da die Organisation und Weiterverrechnung bereits als Reiseleistung einzustufen ist, steht der Konzerntochter kein Vorsteuerabzug auf die eingekauften Leistungen zu und die Weiterverrechnung muss unter Anwendung der Margenbesteuerung durchgefรผhrt werden. Im Endeffekt wird somit die Umsatzsteuer in der Unternehmerkette zum Kostenfaktor.

Ausweg: Beschrรคnkung auf Vermittlungsleistung

Die im Beispiel dargestelltenย Nachteile kรถnnen vermieden werden, wenn es sich bei der Tรคtigkeit der Konzerntochter nur um die Vermittlung einer Reiseleistung handelt.ย Es mรผssen dafรผr die Rechnungen des Transfers/der Reise und des Hotels direkt an die Konzernmutter und nicht an die Konzerntochter gestellt werden. Anstelle eines allfรคlligen Aufschlags bei der Weiterverrechnung sollte sodann eine separate Vermittlungsprovision an die Konzernmutter in Rechnung gestellt werden.

Unser Tipp:
Wenn Sie von der Thematik betroffen sind, sollte der Ablauf konzerninterner Weiterverrechnungen in diesem Bereich dringend umgestellt werden. Leistungen, die in den Bereich Reiseleistung fallen, sollten direkt an die Empfรคnger:innen fakturiert werden, um eine Kostenbelastung aus der Umsatzsteuer zu vermeiden.
Wir bemรผhen uns stets, Ihnen prรคzise und hilfreiche Informationen zur Verfรผgung zu stellen. 
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