Fรผr Reiseleistungen gegenรผber Privatpersonen kam in รsterreich umsatzsteuerlich schon bisher die Margenbesteuerung zur Anwendung. Dabei berechnet sich die Umsatzsteuer nicht vom Nettoentgelt des Reiseveranstalters, sondern bloร aus der Differenz (โMargeโ) zwischen Verkaufspreis und den dafรผr bezogenen Reisevorleistungen. Im Gegenzug ist fรผr den Reiseveranstalter kein Vorsteuerabzug fรผr die bezogene Reiseleistung mรถglich.
Seit dem 1. Jรคnner 2022 findet die Margenbesteuerung auf Reiseleistungen nicht nur im Business-to-Consumer (B2C)-Bereich, sondern auch im Business-to-Business (B2B)-Bereich, einschlieรlich Kettengeschรคften, Anwendung. Dabei ist es irrelevant, ob am Ende der Kette ein/e Konsument:in oder ein/e Unternehmer:in steht. Eine Verschรคrfung dieser Regelungen erfolgte sodann durch ein EuGH-Urteil vom 29.06.2023 (Rs C-108/22, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej). Der EuGH entschied, dass die Margenbesteuerung auch bei reinen Beherbergungsdienstleistungen anwendbar ist, wenn diese von einem Dritten eingekauft und im eigenen Namen weiterverkauft werden, ohne zusรคtzliche Leistungen zu erbringen.
Dies hat praktische Auswirkungen auf miteinander verbundene Unternehmen, insbesondere Konzerne, die Beherbergungsleistungen einkaufen und intern weiterverkaufen. รbernimmt eine รถsterreichische Konzerngesellschaft diese Tรคtigkeiten, unterliegt sie der Margenbesteuerung und es steht keine Vorsteuerabzugsberechtigung fรผr die eingekauften Reisevorleistungen zu. Diese Regelung kann somit erhebliche Nachteile fรผr Konzerne verursachen, die die Organisation von Reiseleistungen in einer Gesellschaft bรผndeln, wie folgendes Beispiel zeigt:
Mitarbeiter:innen der auslรคndischen Konzernmutter nehmen z. B. als Vortragende an einer Weiterbildung bei der รถsterreichischen Konzerntochter teil. Die Organisation der Reise/des Transfers und der Beherbergung der Mitarbeiter:innen werden dabei durch die Konzerntochter organisiert. Sรคmtliche Rechnungen des Hotels und รผber die Reise/den Transfer werden daher an die Konzerntochter fakturiert und in Folge von dieser an die Konzernmutter weiterverrechnet. Da die Organisation und Weiterverrechnung bereits als Reiseleistung einzustufen ist, steht der Konzerntochter kein Vorsteuerabzug auf die eingekauften Leistungen zu und die Weiterverrechnung muss unter Anwendung der Margenbesteuerung durchgefรผhrt werden. Im Endeffekt wird somit die Umsatzsteuer in der Unternehmerkette zum Kostenfaktor.
Die im Beispiel dargestelltenย Nachteile kรถnnen vermieden werden, wenn es sich bei der Tรคtigkeit der Konzerntochter nur um die Vermittlung einer Reiseleistung handelt.ย Es mรผssen dafรผr die Rechnungen des Transfers/der Reise und des Hotels direkt an die Konzernmutter und nicht an die Konzerntochter gestellt werden. Anstelle eines allfรคlligen Aufschlags bei der Weiterverrechnung sollte sodann eine separate Vermittlungsprovision an die Konzernmutter in Rechnung gestellt werden.
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