Die Übernahme der Kosten für das Aufladen eines arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugs durch den/die Arbeitgeber:in stellt keine steuerpflichtige Einnahme für den/die Arbeitnehmer:in dar, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dies gilt sowohl für das Aufladen an öffentlichen als auch an nicht öffentlichen Ladestationen, bspw. im Zuhause der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers.
Erfolgt der Ladevorgang an einer öffentlichen Ladestation, reicht der Nachweis der Kosten für die steuerliche Freistellung aus. Dieser Nachweis kann durch eine Rechnung oder eine Ladehistorie der Station erbracht werden.
Besondere Anforderungen gelten für das Aufladen an nicht öffentlichen Ladestationen, etwa Zuhause oder an privaten Ladepunkten. In diesem Fall ist der Nachweis erforderlich, dass die geladene Strommenge dem arbeitgebereigenen Fahrzeug zugeordnet werden kann. Diese Nachweise können auf verschiedene Weise erbracht werden:
Beim Aufladen im privaten Bereich der Arbeitnehmer:innen ist es übrigens unerheblich, auf wen der Stromvertrag im Haushalt läuft. Entscheidend ist lediglich, dass die Ladekosten eindeutig dem arbeitgebereigenen Elektrofahrzeug zugeordnet werden können.
Der max. steuerfreie Kostenersatz beim Aufladen an nicht öffentlichen Stationen wird auf Basis des von der E-Control für das erste Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten durchschnittlichen Strompreises für Haushalte berechnet. Für 2023 ergab sich ein Strompreis von 22,247 Cent pro kWh, und für 2024 gilt ein Wert von 33,182 Cent pro kWh. Höhere Kostenersätze sind steuerpflichtig. Abweichend davon kann der/die Arbeitgeber:in bis einschließlich 2025 dem/der Arbeitnehmer:in die Kosten für das Aufladen eines arbeitgebereigenen Fahrzeugs ohne Nachweis bis zu einem Betrag von EUR 30,- pro Kalendermonat ersetzen, ohne dass dies als Einnahme angesetzt wird.
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