Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform 2022 wurde beschlossen, die Körperschaftsteuer (KöSt) stufenweise zu senken. Ziel dieser Maßnahme ist es, bis zu 150.000 österreichische Unternehmen um bis zu EUR 700 Millionen zu entlasten. Mit 1. Januar 2023 wurde der KöSt-Satz bereits von 25 % auf 24 % reduziert. Diese Reduktion wurde nun mit Jahresbeginn 2024 fortgesetzt, indem der Satz weiter auf 23 % gesenkt wurde. Für Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht, wird der Steuersatz bei der Veranlagung 2024 für die Einkommensteile des Jahres 2023 mit 24 % und für die des Jahres 2024 mit 23 % berechnet.
Im Rahmen des Start-Up-Förderungsgesetzes hat sich mit 1. Jänner 2024 zudem die Mindest-KöSt für GmbHs und FlexCo durch die Herabsetzung des gesetzlichen Mindestkapitals (EUR 10.000,-) reduziert. Seit 2024 beträgt die Mindest-KöSt somit nur noch EUR 500,- pro Jahr bzw. EUR 125,- pro Kalendervierteljahr. Die bisherige Auffüllverpflichtung innerhalb der ersten 10 Jahre ist dabei entfallen. Derzeit erlässt die Finanzverwaltung jedoch noch vereinzelt KöSt-Vorauszahlungsbescheide, die auf der alten Mindest-KöSt von EUR 437,50 pro Quartal basieren. In diesen Fällen können die KöSt-Vorauszahlungen mittels Herabsetzungsantrag auf die neue Mindest-KöSt reduziert werden.
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