Die Anschaffung und der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen boomen. Da eine PV-Anlage grundsätzlich als Gewerbebetrieb gilt, stellen wir nachfolgend zusammengefasst die steuerlichen und SV-rechtlichen Rahmenbedingungen für Überschusseinspeiser dar. Für Details verweisen wir gerne auf den unter pvaustria.at abrufbaren „Steuer-Ratgeber für den Betrieb von Photovoltaikanlagen“.
Ein Überschusseinspeiser verwendet die erzeugte Energie vorwiegend für Eigenbedarf und speist den nicht verbrauchten Teil in das Ortsnetz ein. Der Gewinn aus dem Einspeisen zählt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und muss versteuert werden. Das gilt für alle Rechtsformen, somit auch für Privatpersonen (die Einordnung als landwirtschaftliche Nebentätigkeit ist im Einzelfall zu prüfen). Zur Vereinfachung wurde ab der Veranlagung 2022 eine Steuerfreiheit für kleinere PV-Anlagen (Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp) beschlossen, sofern höchstens 12.500 kWh eingespeist werden. Wird diese Schwelle überschritten, so gilt die Befreiung anteilig i.S. eines Freibetrages. Bei Überschreiten obiger Grenzwerte ist der Gewinn einer PV-Anlage durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Zuflüsse aus der Stromeinspeisung sind Betriebseinnahmen. Die Ausgaben, z. B. Abschreibung (Nutzungsdauer: 20 Jahre) und Zinsen für Fremdfinanzierung, sind – entsprechend dem Ausmaß der Einspeisung an der Gesamtproduktion – anteilig Betriebsausgaben. Die Anschaffungskosten sind um erhaltene Förderungen/Zuschüsse zu kürzen und um die Kosten für die „Herstellung der Betriebsbereitschaft“ der Anlage zu erhöhen. Vom Gewinn kann noch ein Gewinnfreibetrag abgezogen werden.
Stromverkäufe sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, wobei oftmals die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer zur Anwendung gelangt. Fällt Umsatzsteuer auf die Stromverkäufe an, geht diese – zur Vereinfachung – auf den Energieversorger oder die OeMAG über („reverse charge“). Eine Vorsteuer steht beim Überschusseinspeiser nur anteilig zu bzw. ist ein entsprechender Eigenverbrauch zu versteuern. Übersteigt die privat verbrauchte Strommenge die verkaufte Strommenge, steht für Anschaffung und Betrieb der Anlage überhaupt kein Vorsteuerabzug zu. Diesfalls ist auch für den Stromverkauf keine Umsatzsteuer zu entrichten.
Sofern der Jahresgewinn aus einer PV-Anlage EUR 5.830,20 (Wert für 2022) übersteigt, wird eine Sozialversicherungspflicht als Neuer Selbständiger ausgelöst. Sind bereits andere bei der SVS sozialversicherungspflichtige Einkünfte vorhanden, unterliegen die Einkünfte aus der Stromlieferung auch ohne Überschreiten obiger Versicherungsgrenze zur Gänze der Sozialversicherungspflicht.
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