Bisher wurden Vorführwagen und Tageszulasser für einkommen- und umsatzsteuerliche Zwecke stets als Gebrauchtwagen angesehen. Durch eine Änderung der Einkommensteuerrichtlinien aufgrund des Wartungserlasses 2023 gelten Vorführwagen und Tageszulasser nunmehr als Neuwagen. Dies hat für E-PKWs (CO2-Emissionswert von 0) zur Folge, dass diese nicht mehr länger von steuerlichen Investitionsbegünstigungen wie z. B. Investitionsfreibetrag, Gewinnfreibetrag und degressiver Abschreibung ausgeschlossen sind. Weiters richten sich für diese Fahrzeuge die tatsächlichen Anschaffungskosten für Zwecke der Luxustangente und des Vorsteuerabzugs nach den in der Rechnung ausgewiesenen Anschaffungskosten, welche noch um etwaige Anschaffungsnebenkosten (z. B. Anmeldungskosten) zu erhöhen sind. Soweit die tatsächlichen Anschaffungskosten (und nicht wie bisher der Listenpreis) dann bis zu einschließlich EUR 80.000,- brutto betragen, ist ein Vorsteuerabzug für diese Fahrzeuge möglich.
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