Im Rahmen des Erkenntnisses Ra. 2016/08/0067 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden, dass bei grenzüberschreitenden Entsendungen die Sozialversicherungspflicht davon abhängig ist, dass ein/e Dienstnehmer:in zu Beginn des Einsatzes einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und die Auslandstätigkeit zudem einen befristeten Charakter aufweist. Auf eine vorhergehende oder nachfolgende Beschäftigung in Österreich kommt es hingegen nicht an. Einzig ist darauf abzustellen, dass der Auslandseinsatz von vornherein befristet ist.
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