Für österreichische Unternehmen, die keine Umsatzsteuerbefreiung anwenden (können), stellen Wareneinkäufe aus dem EU-Ausland sogenannte innergemeinschaftliche Erwerbe dar. Lieferanten stellen dabei die Rechnung steuerfrei mit dem Hinweis auf eine innergemeinschaftliche Lieferung aus. Die Empfänger:innen müssen den Einkauf dann der Erwerbsteuer unterwerfen. Anders stellt sich die Sachlage jedoch für österreichische Unternehmen dar, die ausschließlich unecht umsatzsteuerbefreite Umsätze erzielen.
Wenn Unternehmer:innen ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze generieren (z. B. Kleinunternehmer:innen, Ärzt:innen, Dentist:innen, usw.), liegt generell kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Denn diese Gruppen sind wie Privatpersonen zu behandeln und erhalten auch von ausländischen Lieferanten die Rechnung so ausgestellt, wie dies auch bei Privatpersonen der Fall ist. Der/Die in Österreich unecht steuerbefreite/r Unternehmer:in muss dabei darauf achten, dass die Erwerbsschwelle von EUR 11.000,- nicht überschritten wird, da Einkäufe aus dem EU-Ausland nur bis zu einem Wert von EUR 11.000,- wie Einkäufe von Privatpersonen behandelt werden dürfen. Wird die Schwelle erstmals überschritten, muss eine UID-Nummer beantragt und die Erwerbsbesteuerung in Österreich durchgeführt werden. Vereinfachend kann gesagt werden, dass alle Wareneinkäufe, welche mit ausländischer Umsatzsteuer fakturiert sind, für die Berechnung der Schwelle zu addieren sind.
Die mit Juli 2021 erfolgte Änderung des EU-Versandhandels, wodurch der Lieferort im Regelfall ins Bestimmungsland verlagert wird, hat auch indirekte Auswirkungen auf die Erwerbsschwelle. Da nun weit weniger Unternehmen beim Versand von Waren nach Österreich mit ausländischer Steuer fakturieren dürfen, wird auch die Erwerbsschwelle später erreicht. Keine Änderung gab es allerdings im Fall der persönlichen Abholung. Holt bspw. eine Ärztin bzw. ein Arzt ein medizinisches Gerät aus dem EU-Ausland selbst ab, wird auch weiterhin die ausländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
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