In der laufenden Beratung, insbesondere aber bei der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA), kann die Frage auftreten, wie vorzugehen ist, wenn ein/e Dienstnehmer:in für den/die Dienstgeber:in mehrere Tätigkeiten ausübt. Aus Sicht der GPLA liegt hier regelmäßig ein einheitliches Dienstverhältnis vor, aus Dienstgebersicht kann hingegen eine Trennung in eine unselbständige (mit Lohnabgaben) und eine selbständige Tätigkeit (ohne Lohnabgaben) gewünscht sein. Wir zeigen aufgrund der beiden möglichen Konstellationen auf, wie in diesen Fällen vorzugehen ist.
Diese Konstellation verursacht in der Praxis kaum Probleme bzw. ist sie auch eher selten anzutreffen. Hier gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. Lohnsteuer-Richtlinien Rz 961), dass eine nichtselbständige Nebentätigkeit zu einer selbständigen Haupttätigkeit im Bereich der selbständigen Haupttätigkeit erfasst werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die Nebentätigkeit in einem engen sachlichen (wirtschaftlichen) Zusammenhang mit der Haupttätigkeit steht und dieser dienlich ist.
Ist die Haupttätigkeit eine nichtselbständige, so ist nach Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. Lohnsteuer-Richtlinien Rz 962) eine selbständige Nebentätigkeit dann dieser Haupttätigkeit zuzuordnen, wenn eine tatsächliche funktionelle (inhaltliche) und zeitliche Überschneidung der gegenüber demselben Auftraggeber durchgeführten Tätigkeiten vorliegt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass zwei voneinander getrennte Vertragsverhältnisse zum/zur Dienstgeber:in nur möglich sind, wenn die jeweiligen Tätigkeiten inhaltlich und zeitlich klar voneinander getrennt werden können. Gestattet beispielsweise ein/e Dienstgeber:in dem/der Dienstnehmer:in einen zwar nicht konkret abschätzbaren, aber jedenfalls nicht bloß geringfügigen Teil seiner/ihrer Dienstzeit für eine Tätigkeit zu verwenden, die durch Zahlung von Provisionen zusätzlich honoriert wird, liegt eine solche klare Trennung bereits nicht mehr vor. Derartige Provisionen sind als Teil der unselbständigen Haupttätigkeit abzurechnen.
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