In wirtschaftlich herausfordernden Zeiten stehen auch vermehrt Unternehmer:innen mit dem Rücken zur Wand. Aber was ist zu tun, wenn es finanziell nicht mehr geht? Das ist in Österreich als Teil der Insolvenzordnung im Insolvenzrecht geregelt.
Das Insolvenzrecht legt fest, dass bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf Antrag (des Schuldners oder eines Gläubigers) ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist. Bei den Insolvenzvoraussetzungen ist für Unternehmen als Schuldner jedoch noch zu unterscheiden, ob ein Einzelunternehmen bzw. eine Personengesellschaft oder aber eine Kapitalgesellschaft bzw. eine kapitalistische Personengesellschaft vorliegt.
Diese Insolvenzvoraussetzung trifft auf alle Unternehmen unabhängig von der Rechtsform zu. Zahlungsunfähigkeit liegt dabei vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen und er sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann. Wichtig ist, dass somit stichtagsbezogen nicht alle offenen Verbindlichkeiten beglichen werden können müssen, solange die Zahlungsfristen dieser noch in der Zukunft liegen. Beispiel: Die Umsatzsteuern und die Lohnabgaben sind am 15. April fällig, die offenen Lieferverbindlichkeiten sind am 25. April fällig. Ist der/die Unternehmer:in in der Lage, am 15. April die Finanzamtszahlungen zu leisten, liegt am 15. April keine Zahlungsunfähigkeit vor, auch wenn der/die Unternehmer:in am 15. April nicht die nötigen Mittel hat, die am 25. April fälligen Lieferverbindlichkeiten zu decken. Hat der/die Unternehmer:in dann am 25. April nicht die nötigen Mittel die Lieferverbindlichkeiten zu decken und auch laut Finanzplan keine Aussicht darauf, diese alsbald zu beschaffen, ist am 25. April die Zahlungsunfähigkeit eingetreten.
Diese Insolvenzvoraussetzung ist neben der Zahlungsunfähigkeit alternativ bei Kapitalgesellschaften bzw. kapitalistischen Personengesellschaften anwendbar. Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten höher sind als das Vermögen, d. h. wenn ein negatives Eigenkapital vorliegt und es keine positive Fortbestehensprognose gibt. Mit einer positiven Fortbestehensprognose kann somit einer Überschuldung entgegengetreten werden. Eine Fortbestehensprognose besteht aus einer sorgfältigen Analyse der Verlustursachen, einem Finanzierungsplan sowie der realistischen Beurteilung der Zukunftsaussichten und der Wahrscheinlichkeit der künftigen Zahlungsunfähigkeit. Nur wenn keine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt (z. B. es gibt ein Grundstück mit sehr hohen stillen Reserven in der Gesellschaft) oder wenn bei Vorliegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung eine positive Fortbestehensprognose vorgelegt werden kann, besteht grundsätzlich kein weiterer Handlungsbedarf, außer es liegt Zahlungsunfähigkeit vor.
Ein Antrag auf Insolvenzeinleitung muss durch den Schuldner innerhalt von 60 Tagen ab Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen beim zuständigen Landesgericht gestellt werden. Nur wenn ein Insolvenzantrag fristgerecht gestellt wird, können Haftungen für die handelnden Unternehmer:innen bzw. die Geschäftsführung ausgeschlossen werden (Stichwort: Insolvenzverschleppung). Welche Arten von Insolvenzverfahren es gibt und welche Haftungen schlagend werden können, behandeln wir in einem kommenden Beitrag.
„*“ zeigt erforderliche Felder an
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen