In einem kürzlich veröffentlichten Beitrag haben wir darüber informiert, wann ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens notwendig wird. Diesmal setzen wir mit den Schritten nach der Antragstellung fort.
Zunächst wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in der elektronischen Insolvenzdatei öffentlich gemacht. Weiters wird das Insolvenzverfahren im Firmenbuch (wenn der/die Schuldner:in im Firmenbuch eingetragen ist) und Grundbuch (wenn Liegenschaften betroffen sind) vermerkt. Mit Eintritt der Insolvenzwirkungen (am Tag nach der Insolvenzeröffnung) geht die Befugnis zur Verwaltung und Vertretung des Unternehmens auf den/die Insolvenzverwalter:in über. Einzige Ausnahme hiervon bildet das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung.
Ob das Insolvenzverfahren in Folge als Konkursverfahren oder Sanierungsverfahren geführt wird, richtet sich nach den vorhandenen Mitteln sowie den Erfolgsaussichten einer nachhaltigen Weiterführung des Unternehmens. Im ersten Schritt wird daher die wirtschaftliche Lage des Schuldners durch den/die Insolvenzverwalter:in geprüft. Hierzu werden die zur Verfügung stehenden Aktiva und vorliegenden Schulden ermittelt. Als nächstes kommt es zur Forderungsanmeldung durch die Gläubiger sowie zur Prüfungstagsatzung und Berichtstagsatzung. In der Berichtstagsatzung (spätestens 90 Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) wird endgültig entschieden, ob das Unternehmen fortgeführt (Sanierung) oder geschlossen (Konkurs) werden soll.
Wird die Schließung des Unternehmens beschlossen, kommt es im Rahmen des Konkursverfahrens zur Verwertung der Insolvenzmasse. Wenn das Vermögen verwertet und der Erlös durch Vollzug der Schlussverteilung nachweislich verteilt ist, ist das Konkursverfahren aufzuheben. Die Aufhebung ist wiederum in die Insolvenzdatei einzutragen. Bei einem Konkursverfahren ohne Sanierungsplan, bleibt den Gläubigern die über die Quote hinausgehende Restforderung grundsätzlich erhalten. Gläubiger könnten somit diese Forderung weiterhin eintreiben, wenn der/die Schuldner:in wieder zu Vermögen kommt. Bei Kapitalgesellschaften entfällt diese Möglichkeit, da das Rechtssubjekt beendet wird.
Ein Sanierungsverfahren wird nur bei Vorliegen eines Sanierungsplans eröffnet. Der Sanierungsplan kann entweder bereits mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung oder während des Verfahrens vorgelegt werden. Auch im Rahmen eines Konkursverfahrens kann noch ein Sanierungsplan beantragt werden. Voraussetzung für einen Sanierungsplan ist das Angebot, mindestens 20 % aller Insolvenzforderungen binnen max. zwei Jahren zu begleichen. Dem Sanierungsplan muss die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger, wenn deren Forderungen mehr als 50 % der Gesamtforderungen der anwesenden Gläubiger betragen, zustimmen (doppelte Mehrheit = Kopfmehrheit und Betragsmehrheit). Mit Annahme des Sanierungsplans durch die Gläubiger und anschließende Erfüllung tritt eine Restschuldbefreiung ein.
Die Befugnis zur Verwaltung und Vertretung der Insolvenzmasse bleibt hier beim ursprünglich Vertretungsbefugten, allerdings wird durch das Gericht ein/e Sanierungsverwalter:in zur Seite gestellt. Der Sanierungsplan muss hier eine Quote von mind. 30 % aufweisen. Weiters werden höhere Ansprüche an den Sanierungsplan gestellt und es muss dieser bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt werden.
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