Bei einer Due Diligence-Prüfung handelt es sich um ein sorgfältiges Prüfverfahren im Rahmen einer Unternehmensbewertung durch einen potenziellen Käufer, das den wahren Betriebswert ermitteln und dabei alle relevanten Risiken identifizieren soll. Nach dem Erwerb bleibt es vielfach jedoch umstritten, ob der angefallene Kaufaufwand den Beteiligungskosten direkt zuzurechnen und daher zu aktivieren ist oder ob dieser sofort abgeschrieben werden kann.
Ganz generell richtet sich der steuerwirksame Umgang mit den anfallenden Due Diligence- Kosten nach dem Zeitpunkt des Prüfungsverfahrens. Ist man sich des Kaufs noch nicht gewiss und entscheidet sich deshalb für eine Überprüfung, so können die Kosten dafür sofort abgesetzt werden. Hat man den Beteiligungsentschluss jedoch schon gefasst und möchte diesen nur noch prüfen, so ist der Aufwand dafür aktivierungspflichtig.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) traf zu dieser Thematik am 3. Juni 2015 eine strittige Entscheidung (GZ RV/2100567/2015). Das Finanzamt pochte auf die Aktivierungspflicht der entstandenen Beteiligungskosten, da es bereits die unterzeichnete Absichtserklärung (Letter of Intent) mit der Kaufentscheidung quasi gleichsetzte. Das BFG widersprach jedoch dieser Auffassung. Im konkreten Fall wurde davon ausgegangen, dass die endgültige Kaufentscheidung erst durch die Unterzeichnung des Kaufvertrags in Kombination mit der nachträglichen Genehmigung durch den Aufsichtsrat getroffen wurde. Die Due Diligence-Kosten wurden dadurch wieder sofort abzugsfähig, wobei aufgrund einer eingeleiteten Amtsrevision die Sachlage bislang noch nicht abschließend entschieden ist.
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