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Fachartikel

Unternehmerische Sozialverantwortung und Nachhaltigkeitsberichterstattung: Versuch einer Einordnung für KMU

Online seit 28. Juli 2023, Lesedauer: 4 Min.

Als Unternehmer:in wurden Sie zuletzt sicherlich schon mit den Schlagwörtern „Nachhaltigkeit“ und „ESG“ (Environmental Social Governance, zu Deutsch: Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) konfrontiert. So wie viele unserer Klient:innen sind auch wir anfangs davon ausgegangen, dass diese Themen nur börsennotierte und kapitalmarktorientierte Unternehmen betreffen werden. Mittlerweile sind wir aber davon überzeugt, dass „Nachhaltigkeit“ vom “nice to have” zum absoluten Muss werden wird. Denn Kunden, Banken und Geschäftspartner:innen werden – auch unabhängig von gesetzlichen Verpflichtungen – zunehmend Transparenz darüber verlangen, wer bei diesen Herausforderungen schon gut aufgestellt ist und wer noch Nachholbedarf hat.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Mit 05.01.2023 ist die neue EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corparate Sustainability Reporting Directive; kurz: CSRD) in Kraft getreten. Diese Richtlinie muss nun innerhalb von 18 Monaten von den EU-Mitgliedstaaten und somit auch von Österreich in nationales Recht umgesetzt werden. Inhaltlich sieht die CSRD vor, dass die bisher nur für große Unternehmen im öffentlichen Interesse mit über 500 Mitarbeiter:innen (das waren ca. 120 Unternehmen in Österreich) geltende Nachhaltigkeitsberichterstattung auf deutlich mehr Unternehmen ausgeweitet wird. Zudem wurde in der CSRD festgelegt, wie die Nachhaltigkeitsberichterstattung in die Jahresabschlussberichterstattung und in die Prüfung des Jahresabschlusses einzubeziehen ist.

Wer ist von der CSRD betroffen?

Künftig gilt die Pflicht zur Erstellung und Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts für alle Unternehmen, die zumindest zwei der drei folgenden Größenmerkmale erfüllen (große Unternehmen):

  • Bilanzsumme über EUR 20 Mio.
  • Nettoumsatzerlöse über EUR 40 Mio.
  • durchschnittliche Beschäftigtenzahl von über 250 während des Geschäftsjahres

Zusätzlich sind sämtliche (auch kleinere) börsennotierte und kapitalmarktorientierte Unternehmen umfasst. Für diese „kleineren“ Unternehmen soll allerdings ein eigener verhältnismäßiger Standard entwickelt werden und sie werden erst drei Jahre später zur Einhaltung verpflichtet.

Zeitliche Rahmenbedingungen der CSRD-Umsetzung

Die Umsetzung der CSRD ist zeitlich in drei Stufen vorgesehen: Bereits ab 2025 müssen Unternehmen, die bereits jetzt einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, die neuen Vorschriften anwenden. Ab 2026 müssen zusätzlich große Unternehmen erstmals nach der CSRD berichten. Ab 2027 sind dann auch die „kleinen“ börsennotierte und kapitalmarktorientierte Unternehmen von der CSRD betroffen, wobei diese noch bis 2028 über eine Opt-Out-Möglichkeit verfügen.

Auswirkungen für KMU

Für KMU ohne Börsennotierung oder Kapitalmarktorientierung ist die Anwendung der CSRD somit freiwillig. KMU werden sich jedoch dennoch mit Nachhaltigkeit beschäftigen müssen, wenn sie in Geschäftsbeziehungen mit CSRD-pflichtigen Unternehmen stehen. Das kann z. B. innerhalb eines Konzerns sein, wenn die Konzernmuttergesellschaft den CSRD-Vorschriften unterliegt und im Rahmen der Konzernberichterstattung nachhaltigkeitsbezogene Informationen benötigt werden. Möglich ist aber auch, dass CSRD-pflichtige Unternehmen aus der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette Informationen verlangen, um diese Geschäftsbeziehungen im Nachhaltigkeitsbericht richtig darstellen zu können. Aber auch im Finanzierungsbereich könnte das Thema künftig an Bedeutung gewinnen. Da die meisten Banken selbst einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen werden müssen, werden sie bei Kreditvergaben auch auf interne und externe ESG-Ratings zurückgreifen.

Unser Fazit:
Für Österreich ist davon auszugehen, dass ab 2025 rund 2.000 Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen. In der gesamten EU soll der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen von rund 11.000 auf etwa 49.000 steigen.
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