Zeitgleich mit der Ankündigung des neuerlichen Lockdowns mit 22. November 2021 wurde eine neue Variante des Ausfallsbonus als Hilfsmaßnahme für Umsatzausfälle präsentiert. Wir haben Sie über die damals verfügbaren Eckdaten rasch informiert (siehe: Neuer Ausfallsbonus aufgrund des erneuten Lockdowns: Nähere Informationen zu Beantragung und Höhe des Ausfallsbonus III). Kurz vor der erstmalig möglichen Antragstellung am 10. Dezember 2021 wurde auch die entsprechende Verordnung zum Ausfallsbonus III veröffentlicht. Dabei ist es zu einigen wichtigen Änderungen gekommen, die wir Ihnen nachfolgend kurz zusammenfassen dürfen.
Ursprünglich war angekündigt, dass ein Umsatzausfall von zumindest 40 % vorliegen muss, um einen Ausfallsbonus gewährt bekommen zu können. Da als maßgeblicher Betrachtungszeitraum immer ein voller Kalendermonat heranzuziehen ist, wäre dieser Mindestumsatzausfall trotz Lockdowns für die Monate November und Dezember 2021 aber vereinzelt wohl nur schwer erreichbar gewesen. Der erforderliche Umsatzausfall für November und Dezember 2021 wurde daher nun mit 30 % festgesetzt. Für alle weiteren Monate bis einschließlich März 2022 muss hingegen ein Umsatzausfall von 40% vorliegen.
Um den von Lockdown betroffenen Unternehmen schneller helfen zu können, wurde die erstmalige Antragstellung vorverlegt. Der Ausfallsbonus III kann nun ab dem 10. (an Stelle des 16.) des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Es ergeben sich daher folgende neuen Antragsfristen:
Bitte beachten Sie, dass es bei gleichzeitiger Beantragung von Kurzarbeitsbeihilfe zu einer verzögerten Antragstellung kommt. Denn wie schon beim Ausfallsbonus II muss auch beim Ausfallsbonus III die Höhe der für den Betrachtungszeitraum gegenüber dem AMS abgerechneten Kurzarbeitsbeihilfe im Rahmen der Antragstellung angegeben werden. Diese Angaben sind zwingend erforderlich, um sicherzustellen, dass die Summe aus Ausfallsbonus III und der auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfe nicht den Umsatz aus dem Vergleichszeitraum übersteigen.
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