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Fachartikel

Update zur COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen: Erste Maßnahmen und Präzisierungen zur Förderrichtlinie

Online seit 23. September 2020, Lesedauer: 2 Min.

In unserem Artikel vom 17.08.2020 (siehe: COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen: Neuinvestitionen werden ab September 2020 über aws gefördert) haben wir darüber informiert, dass für bestimmte aktivierungspflichtige Investitionen eine Investitionsprämie in Höhe von 7 % bzw. 14 % beantragt werden kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass vom Unternehmen erste Maßnahmen zwischen dem 01.08.2020 und dem 28.02.2021 gesetzt werden. Wir klären daher über mögliche offene Fragen zur Prämie und die erforderlichen Schritte laut Förderrichtlinie auf.

Betrachtungszeitraum und Volumen der COVID-19-Investitionsprämie

Während die Bundesregierung ursprünglich für die neue Investitionsprämie einen Betrag in Höhe von einer Milliarde budgetiert hat, wurde seither klargestellt, dass Anträge, die im Betrachtungszeitraum zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 eingebracht werden, jedenfalls zu bedienen sind und die budgetierten Mittel im Bedarfsfall aufgestockt werden. In der Nationalratssitzung vom 22.09.2020 wurde bereits die Erhöhung um eine weitere Milliarde beschlossen.

Hinsichtlich der Investitionsvolumina ist anzumerken, dass das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag EUR 5.000,- (exkl. USt) beträgt, wobei es sich hierbei um die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag handelt. Folglich können auch kleinere Investitionen in einem Antrag zusammengefasst eingereicht werden. Die Obergrenze des maximal förderbaren Investitionsvolumens pro Unternehmen beträgt EUR 50 Millionen (exkl. USt).

Erfolgte Präzisierungen im Rahmen der Anpassung der Förderrichtlinie

Unter den ersten Maßnahmen versteht man beispielsweise Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen. Bei größeren Projekten ist es denkbar, dass die ersten Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt werden können, da beispielsweise bereits beantragte behördlicher Genehmigungen noch nicht vorliegen. In diesen Fällen zählt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme, wobei diese jedenfalls vor dem 31. Oktober 2020 erfolgt sein muss.

Zusätzlich zu den bereits in unserem Artikel vom 17.08.2020 angeführten nicht förderbaren Investitionen wurde nunmehr klargestellt, dass Investitionen in nicht betriebsnotwendiges Vermögen nicht förderbar sind. Unter diesem Begriff versteht man Betriebsvermögen, das nicht unmittelbar der Leistungserbringung des Unternehmens dient (z. B. ein vermietetes Gebäude im Eigentum einer GmbH, deren Geschäftszweig die Produktion von Gegenständen ist).

Durch die Aktualisierung der Richtlinie wurde weiters klargemacht, dass die Investitionsprämie zu keiner Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten führt, wie dies nach den allgemeinen ertragssteuerlichen Vorschriften grundsätzlich der Fall wäre. Dies bedeutet, dass die Investitionsprämie damit nochmals deutlich attraktiver wird, da einerseits ein steuerfreier Zuschuss gewährt wird, andererseits aber die vollen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden können.

 

Unser Fazit:
Durch die Nachschärfung der Richtlinie wurden etliche Zweifelsfragen ausgeräumt, wobei nach wie vor viele Unklarheiten bestehen, die für eine korrekte Antragsstellung in der Praxis eine Hürde darstellen können. Es ist daher davon auszugehen, dass in naher Zukunft noch weitere Präzisierungen der Richtlinie erfolgen werden.
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