Als Firmenbuch wird das รถffentlich gefรผhrte EDV-Verzeichnis der Firmenbuchgerichte bezeichnet, das Personen Einblick in wichtige Informationen der eingetragenen Unternehmen erรถffnet. Personen- und Kapitalgesellschaften wie Einzelunternehmen ab einem Umsatz von mehr als EUR 700.000,- pro Jahr sind zur Eintragung verpflichtet. Eine Einsichtnahme kann hingegen jede Person beim jeweils zustรคndigen Landesgericht, bei jedem Notar, Anwalt oder Wirtschaftstreuhรคnder sowie รผber die vom Bundesministerium fรผr Justiz autorisierten Verrechnungsstellen im Internet gegen Gebรผhr beantragen. Dass hier eine unerkannte Falschangabe eine Geldstrafe nach sich zieht, musste kรผrzlich ein Tiroler Geschรคftsfรผhrer missmutig zur Kenntnis nehmen.
ย Kรผrzlich bestรคtigte der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/04/0098 vom 23. November 2016) ein Urteil des Landesverwaltungsgerichts Tirol, das รผber einen Geschรคftsfรผhrer eine Geldstrafe von EUR 500,- (Ersatz: 3 Tage Freiheitsentzug) verhรคngte. Die Tiroler GmbH hatte im Firmenbuch den Geschรคftszweig โAn- und Verkauf von Liegenschaftenโ angefรผhrt, besaร jedoch keinen gรผltigen Gewerbeschein als Immobilienmakler. Der Geschรคftsfรผhrer hatte das Gewerbe bereits 2007 zurรผckgelegt und Leistungen in diesem Bereich seither weder ausgeรผbt noch aktiv angeboten. Obwohl dieses Geschรคftsfeld nicht mehr beworben wurde, reichte der bloรe Eintrag im Firmenbuch aus, um sich des โAnbietensโ einer Tรคtigkeit ohne Gewerbeschein strafbar zu machen.
Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs fallen unter den Tatbestand des โAnbietensโ auch Firmenbucheintrรคge, da diese der รffentlichkeit grundsรคtzlich zugรคnglich sind und sie daher den Eindruck erwecken, dass das Unternehmen diese Leistungen letztlich auch anbietet. Selbiges wรผrde auch fรผr jedwedes Firmenschild gelten. Da es sich beim Gewerbe des Maklers (ยง 117 Abs. 2 GewO) um eine Tรคtigkeit handelt, die eine gรผltige Gewerbeberechtigung voraussetzt, blieb es bei der verhรคngten Strafe.
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