Bereits seit 2016 gelten in der Baubranche umfangreiche Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung. Damals wurde einerseits ein Barzahlungsverbot für Arbeitslohn und andererseits ein steuerliches Abzugsverbot für bar bezahlte Bauleistungen eingeführt. Da sich im Regelfall im Frühjahr eine starke Geschäftstätigkeit am Bau entwickelt, möchten wir Sie dazu über die aktuellen Bestimmungen informieren.
Durch das Barzahlungsverbot am Bau sollen Schwarzlohnzahlungen und fiktive Lohnzahlungen verhindert werden. Geldzahlungen am Bau sind daher zwingend unbar, also durch Überweisung mittels in- oder ausländischen Bankkontos durchzuführen. Somit stellen sowohl die Zahlung als auch die Entgegennahme von solchen Barzahlungen eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die finanzstrafrechtlich mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 5.000,- geahndet wird. Das Verbot gilt unabhängig von der Rechtsform in der das Bauunternehmen tätig ist. Zu beachten ist, dass Barzahlungen von Arbeitslohn trotz des Verbotes grundsätzlich weiterhin als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, aber seitens der Finanzverwaltung strenge Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen Zahlung gestellt werden können.
Ebenfalls seit 2016 gilt im Baubereich ein Betriebsausgaben-Abzugsverbot für Barzahlungen von Bauleistungen zwischen Unternehmern (§ 20 Abs 1 Z 9 EStG und § 12 Abs 1 Z 11 KStG). Das Abzugsverbot besteht, wenn die Bauleistung von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen weitergegeben wird (beauftragte Bauleistung) und die Zahlung für eine einzelne Leistung den Betrag von EUR 500,- übersteigt. Da sich diese Freigrenze auf eine einheitliche Leistung bezieht, darf die Bauleistung nicht willkürlich aufgeteilt werden, nur um die EUR 500,- Grenze zu unterschreiten. Anders als beim Arbeitslohn ist hier „nur“ ein Abzugsverbot und kein Barzahlungsverbot geregelt. Das bedeutet, dass bar bezahlte Ausgaben nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden, jedoch kein finanzstrafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorliegt.
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