Bekanntermaßen wären etliche COVID-Unterstützungen grundsätzlich mit Ende Juni ausgelaufen. Da die Öffnungsschritte und damit die wirtschaftliche Erholung nicht so rasch stattgefunden haben, wie ursprünglich geplant gewesen ist, hat die Bundesregierung eine Verlängerung der diversen Beihilfen beschlossen.
Am 28.07.2021 wurde bereits die Verordnung sowie die Richtlinie betreffend der Verlängerung des Verlustersatzes bis zum 31.12.2021 veröffentlicht. Anschließend möchten wir Ihnen einen Überblick über die zentralen Punkte sowie die Abweichungen zur bisherigen Regelung geben. Die zentrale Voraussetzung für die Beantragung des Verlustersatzes ist nunmehr ein Umsatzrückgang von mindestens 50 % (bisher 30 %). Achtung: Es wird jedoch nur dann ein Verlustersatz gewährt, wenn dieser mindestens EUR 500,- beträgt. Als relevanter Vergleichszeitraum für die Berechnung des Umsatzrückganges ist immer der entsprechende Zeitraum des Jahres 2019 heranzuziehen. Die Endabrechnung des Verlustersatzes hat dann bis 30. Juni 2022 zu erfolgen.
Die Berechnungsmodalität ist ebenso wie die Höhe des Verlustersatzes (grundsätzlich 70 %, jedoch 90 % bei Klein- und Kleinstunternehmen) gleichgeblieben. Der verlängerte Umsatzersatz kann für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten (Juli bis Dezember 2021) beantragt werden, wobei die Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen müssen.
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