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Verspätete Meldungen werden von der ÖGK nicht sanktioniert: Verspätung bei Anmeldungen löst weiterhin Sanktionen aus

Online seit 3. April 2020, Lesedauer: 1 Min.

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat ihre bisherigen Informationen hinsichtlich Zahlungserleichterungen in einem aktuellen Schreiben an Dienstgeber:innen und Steuerberater:innen aktualisiert und weiter bekräftigt. Demnach werden im Bereich des Meldewesens in den Monaten März, April und Mai 2020 verspätete Meldungen von der ÖGK nicht sanktioniert. Verspätete Anmeldungen lösen allerdings weiterhin Sanktionen aus. Hier kann bei coronabedingten Verzögerungen ein Nachsichtsansuchen gestellt werden.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Grundregeln der Lohnverrechnung aber nicht außer Kraft gesetzt wurden. Die ÖGK ersucht, die An- und Abmeldungen daher weiterhin zeitgerecht zu erstatten, die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen rechtzeitig zu übermitteln, etc.

 

Unser Fazit:
Durch das Entgegenkommen der ÖGK sollen vom Coronavirus stark geplagte DienstgeberInnen etwas entlastet werden. Meldepflichten sind damit jedoch nicht außer Kraft gesetzt. Halten Sie daher im Zweifelsfall mit uns Rücksprache, um auch in Zeiten der Krise eine adäquate Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu verfolgen.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. 
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