Um die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes überprüfen zu können, sind verpflichtend Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Bei mangelhaften Aufzeichnungen oder falsch entlohnten Arbeitszeiten drohen hohe Verwaltungsstrafen. Insbesondere gilt es, die Höchstgrenzen der Arbeitszeit, die Einhaltung der Ruhezeiten und die Beurteilung von Mehr- und Überstunden zu beachten.
Die Arbeitszeitaufzeichnungen müssen Angaben über Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Beginn und Ende der Ruhepause enthalten. Die Pflicht zur Führung der Arbeitszeitaufzeichnung liegt stets bei dem/der Dienstgeber:in, jedoch kann diese dem/der Dienstnehmer:in übertragen werden. Die Kontrolle obliegt weiterhin dem/der Dienstgeber:in.
Laut Arbeitszeitgesetz (AZG) dürfen max. 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich gearbeitet werden. Durch den Kollektivvertrag kann die Arbeitszeit auf 10 Stunden täglich und 50 Stunden wöchentlich eingeschränkt werden.
Normalarbeitszeit ist die regelmäßige Arbeitszeit ohne Überstunden. Sie darf grundsätzlich 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten (Achtung: zahlreiche Kollektivverträge sehen eine kürzere Normalarbeitszeit vor). Jegliche Arbeitsleistung über der vereinbarten Normalarbeitszeit muss in Teilzeit-Mehrarbeit, Kollektivvertragliche-Mehrarbeit und Überstunden unterschieden werden. Die detaillierten Bestimmungen sind in den jeweiligen Kollektivverträgen oder sonstigen Vereinbarungen verankert.
Sobald die tägliche bzw. wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird, also Mehr- oder Überstunden angefallen sind, müssen Zuschläge geleistet werden. Diese sind in Geld oder in Zeit zu gewähren. Der Zuschlag entfällt nur mittels Vereinbarung einer flexiblen Arbeitszeit (z. B. Gleitzeit, Durchrechnung), wobei betriebliche Gegebenheiten berücksichtigt werden müssen. Eine Beurteilung im Verhältnis 1:1 ist ohne Vereinbarung einer flexiblen Arbeitszeit nicht zulässig.
Bei einer Arbeitsleistung von über 6 Stunden ist verpflichtend eine Ruhepause von einer halben Stunde zu konsumieren. Laut Kinder- und Jugendlichen Beschäftigungsgesetz (KJBG) ist die Ruhepause bereits nach 4,5 Stunden zu machen. Nach Beendigung der Arbeitszeit ist zwingend eine ununterbrochene Ruhezeit im Ausmaß von 11 Stunden zu gewähren. Bei Kinder- und Jugendlichen erhöht sich die tägliche Ruhezeit auf 12 Stunden. Am Ende einer Arbeitswoche gilt eine Wochenendruhe von 36 Stunden in die ein Sonntag fallen muss. Wird die Normalarbeitszeit an einem Sonntag geleistet, gilt eine 36-stündige ununterbrochene Wochenruhe. Werden die Ruhezeiten nicht eingehalten, ist zeitnah eine Ersatzruhe zu konsumieren.
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