Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die Waren- bzw. Materialeinkäufe tätigen, sind verpflichtet ein Wareneingangsbuch zu führen. Keine Verpflichtung hierzu besteht hingegen für Bilanzierer (auch bei freiwilliger Bilanzierung), für Land- und Forstwirte sowie generell für alle Freiberufler (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte). In einem Wareneingangsbuch sind alle Waren einzutragen, die der/die Unternehmer:in zur gewerblichen Weiterveräußerung, in derselben Beschaffenheit oder nach vorheriger Bearbeitung/Verarbeitung, auf eigene oder fremde Rechnung erwirbt. Werden im Rahmen von Betriebsprüfungen hier Unregelmäßigkeiten oder Lücken festgestellt, so kann dies zu einer Schätzungsbefugnis für die Finanzverwaltung führen.
Die Eintragungen in das Wareneingangsbuch sind in zeitlich richtiger Reihenfolge, jeweils spätestens zum 15. des zweitfolgenden Monats, vorzunehmen (z. B. für März bis spätestens 15. Mai). Zudem sind die Beträge monatlich und jährlich zusammenzurechnen. Das Wareneingangsbuch hat dabei folgenden Angaben zu enthalten:
InhaberInnen von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes sowie des Lebensmittelhandels, welche die Gewinnermittlung mittels Pauschalierung in Anspruch nehmen, dürfen ihr Wareneingangsbuch vereinfacht in der Weise führen, dass …
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