Das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) sieht künftig eine generelle Zuschreibungspflicht vor. Damit müssen auch vorangegangene außerplanmäßige Abschreibungen im Anlage- oder Umlaufvermögen ab Wegfall der Abwertungsgründe zwingend wieder zugeschrieben werden. Somit sind ab 2016 neben den aktuellen Wertaufholungen auch sämtliche bisher unterlassene Wertaufholungen nachzuholen.
Grundsätzlich ist diese Bestimmung auch im Steuerrecht anzuwenden. Die für Vorperioden vor 2016 nachzuholenden Zuschreibungen wären dann jedoch sofort voll steuerwirksam. Um dies zu vermeiden, kann beantragt werden, den nachzuholenden Zuschreibungsbetrag steuerneutral einer Zuschreibungsrücklage zuzuführen. Diese ist dann erst beim Ausscheiden des Wirtschaftsgutes mit steuerlicher Wirkung gewinnerhöhend aufzulösen. Wird keine Zuschreibungsrücklage gebildet, ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung sämtliche Wertaufholungen als steuerwirksam einstufen wird.
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