Ab 1. Juli 2021 entfällt die Steuer-Freigrenze für Warenimporte aus Nicht-EU-Ländern mit einem Warenwert unter EUR 22,-. Es ist sodann also grundsätzlich für jede importierte Sendung/Ware ab dem 1 Cent Warenwert Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen. Diese Änderung basiert auf einer Entscheidung der EU-Kommission, um mehr Steuergerechtigkeit am heimischen bzw. EU-Markt zu gewährleisten.
Beginnend mit Juli 2021 muss von der Österreichischen Post oder einem anderen Transportunternehmen oder Lieferdienst für jede in die EU importierte Sendung eine Zollanmeldung abgegeben werden. Es fällt daher bereits ab 1 Cent Warenwert (als Äquivalent zur Umsatzsteuer) die Einfuhrumsatzsteuer an, wobei der Standardsteuersatz in Österreich 20 % beträgt. Eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht nur für Warenimporte, für die die Umsatzsteuer bereits beim Kauf der Ware vom Unternehmen bzw. von der Internetplattform, über welche der Bestellvorgang erfolgt, in Rechnung gestellt wird. Anstelle der Einfuhrumsatzsteuer führt diesfalls das Unternehmen bzw. die Internetplattform die eingehobene Umsatzsteuer ab.
Wenn der Lieferant bzw. die Internetplattform bei dem Sie Ihre Ware bestellt haben, ab 1. Juli 2021 nicht die korrekte Versteuerung übernimmt, legt die Österreichische Post oder das Transportunternehmen bzw. der Lieferdienst für Sie die Einfuhrumsatzsteuer aus. Dieses Service wird Ihnen in Rechnung gestellt. Somit werden Sie bei der Übernahme Ihrer Sendung sowohl die Einfuhrumsatzsteuer als auch die Servicegebühren Ihres Zustellers bezahlen müssen. Es unterliegt künftig somit selbst eine Handyhülle zum Kaufpreis von EUR 3,- der Einfuhrumsatzsteuer von 20 %. Zoll fällt hier aufgrund des geringen Warenwerts (unter EUR 150,- Kaufpreis) nicht an. Bei einem Porto von EUR 3,- wäre die Einfuhrumsatzsteuer EUR 1,20. Da die Servicegebühr der Post voraussichtlich in diesem Fall EUR 5,- beträgt, würden sich die Gesamtkosten für den Kauf auf EUR 12,20 belaufen.
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