Sowohl im Sinne der Nachhaltigkeit als auch als Möglichkeit der Mitarbeiterbindung bzw. -gewinnung werden von Unternehmen immer mehr Jobräder angeschafft und ihren Mitarbeiter:innen bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer:innen zur Verfügung gestellt. Nachfolgend sollen die entsprechenden umsatz- und ertragsteuerlichen Fragestellungen behandelt werden.
Sofern das Unternehmen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, steht der Vorsteuerabzug in jenen Fällen zu, in denen die betriebliche Nutzung des Jobrades mind. 10 % beträgt. Hierzu ist interessant, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung bei Überlassung von Jobrädern an Mitarbeiter:innen grundsätzlich eine entgeltliche Überlassung zu unterstellen ist, weil davon ausgegangen wird, dass die Zurverfügungstellung ein zusätzlicher Gehaltsbestandteil ist, bzw. ein Teil der Arbeitsleistung als Gegenleistung für das Jobrad erbracht wird. Somit steht der Vorsteuerabzug immer zur Gänze zu, wobei dies sowohl für Kapitalgesellschaften (GmbH) als auch für Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften gilt.
Werden diese Räder durch (Mit-)Unternehmer selbst verwendet, müsste korrekterweise ein Fahrtenbuch geführt und ein Privatanteil ausgeschieden werden, welcher auch der Umsatzsteuer unterliegt. In der Praxis wird man in aller Regel das Ausmaß der privaten Nutzung schätzen, was aber im Falle einer Betriebsprüfung zu Diskussionen mit der Abgabenbehörde führen kann.
Erfolgt die Zurverfügungstellung von Jobrädern an Mitarbeiter:innen durch Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften liegen sowohl in Fällen, in denen das Unternehmen die Räder selbst ankauft als auch in jenen Fällen, in denen das Unternehmen die Räder least, abzugsfähige Betriebsausgaben vor (Abschreibung bzw. Leasingraten). Bei den Mitarbeiter:innen selbst bewirkt die Überlassung durch den Ansatz eines Sachbezugswertes von Null keine (zusätzliche) Einkommensteuerbelastung. Werden diese Räder durch (Mit-)Unternehmer selbst verwendet, müsste korrekterweise wieder ein Fahrtenbuch geführt und ein Privatanteil ausgeschieden werden, welcher die entsprechenden Betriebsausgaben reduziert. Wir gehen daher davon aus, dass die exakte Höhe der privaten Nutzung bei etwaigen Betriebsprüfungen zu Diskussionen führen wird.
Bei Kapitalgesellschaften liegen sowohl bei der Überlassung der Fahrräder an Arbeitnehmer:innen als auch an Gesellschafter-Geschäftsführer:innen jedenfalls Betriebsausgaben vor. Die Überlassung erfolgt wiederum durch Berücksichtigung eines Sachbezugswertes in Höhe von Null, weshalb es sowohl auf Ebene der Mitarbeiter:innen als auch der Gesellschafter-Geschäftsführer:innen wiederum zu keiner zusätzlichen Einkommensteuerbelastung kommt.
Bitte beachten Sie, dass der Ansatz eines Sachbezugswertes in Höhe von Null nur die laufende Überlassung des Jobrades umfasst, nicht jedoch für die kostenlose bzw. verbilligte Übertragung des Fahrrades in das Eigentum von Mitarbeiter:innen. In diesen Fällen unterliegt die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis der Lohn-/Einkommensteuer.
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