201 Unternehmensgesetzbuch (UGB) regelt, dass Forderungen einzeln bewertet werden mรผssen und dem strengen Niederstwertprinzip (ยง 207 UGB) sowie dem Vorsichtsprinzip (ยง 201 UGB) unterliegen. Demnach sind Unternehmer:innen verpflichtet, sich zumindest beim Jahresabschluss Gedanken darรผber zu machen, ob bzw. in welcher Hรถhe die in der OP-Liste (siehe auch: Alle offenen Posten im Blick? Vom Verwendungsยญzweck und Nutzen einer OP-Liste) angefรผhrten Forderungen รผberhaupt noch einbringlich sind.
Der Grundsatz der Einzelbewertung bedeutet, dass am Ende des Jahres bei jedem Kunden die Forderungen gesondert durchgesehen werden mรผssen. Das Vorsichtsprinzip fรผhrt dazu, dass zu erwartende Forderungsverluste bereits im Jahresabschluss zu berรผcksichtigen sind. Aufgrund des strengen Niederstwertprinzips mรผssen zudem sรคmtliche Fremdwรคhrungsforderungen abgewertet werden, deren Zeitwert am Ende des Jahres niedriger als deren Anschaffungswert bzw. Buchwert ist.
Bei den zweifelhaften Forderungen wird der voraussichtlich nicht einbringliche Teil รผber die Einzelwertberichtigungen korrigiert und wirkt sich auf die Ertragsteuer (Einkommensteuer, Kรถrperschaftsteuer) vermindernd aus. Umsatzsteuerlich kรถnnen jedoch aufgrund der Ungewissheit noch keine Korrekturen vorgenommen werden. Forderungen, die uneinbringlich sind, werden hingegen entweder ganz oder teilweise mit jenem Betrag ausgebucht, der mit Sicherheit nicht mehr bezahlt wird. In diesem Fall kommt es zu einer Korrektur der Umsatzsteuer, da sich die Bemessungsgrundlage fรผr die Warenlieferung bzw. Leistung verรคndert hat.
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